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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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376 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Vermessungswesen, amtliches<br />

Öffentliche Aufgabe zur Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der<br />

Landesvermessung und des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s. Es richtet den einheitlichen<br />

geodätischen Raumbezug ein. [60] § 1<br />

Vermessungszahl<br />

[Nds] (⇒ Messwert)<br />

Maßgebliche Unterlage der Liegenschaftskarte<br />

originäre –<br />

Maßangabe mit Bezug auf die Erdoberfläche in Standpunkthöhe. Sie ist auf<br />

die Horizontale reduziert und wegen systematischer Abweichungen korrigiert.<br />

Der Maßstab ist das Internationale Meter.<br />

reduzierte –<br />

Zahlen, die durch Höhenlage, Maßstab und Projektionsverzerrung der Abbildung<br />

reduziert wurde (z. B. aus Landeskoordinaten berechnete Strecken)<br />

zurückgeführte –<br />

Auf Grundmaße bezogener, unter linearer Verteilung der Abweichungen angepasster<br />

(orthogonaler) Messwert<br />

Wiederherstellung<br />

a) (Grenzwiederherstellung) Die erneute Abmarkung bereits festgestellter Grenzen.<br />

Sie ist in NRW jetzt Bestandteil der <strong>Grenzuntersuchung</strong>. Der Begriff wird<br />

in NRW für Abmarkungen nicht mehr verwendet.<br />

b) (veraltet) »Die Wiederherstellung erstreckt sich auf die Übertragung des Katasternachweises<br />

in die Örtlichkeit . . . , ferner auf die Prüfung, ob der örtlich<br />

erkennbare Grenzverlauf mit dem Nachweis <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> übereinst<strong>im</strong>mt<br />

(= Grenzüberprüfung)«. Die »Entscheidung der Vermessungsstelle,<br />

ob und gegebenenfalls welche Abmarkungsmaßnahmen vorzunehmen sind«<br />

oder ob »vorgefundene Grenzzeichen in die sich nach dem Katasternachweis<br />

ergebene Solllage gebracht oder fehlende Abmarkungen ersetzt werden müssen«<br />

stellen Abmarkungsmaßnahmen <strong>im</strong> engeren Sinne dar, sind also kein<br />

Bestandteil der eigentlichen Wiederherstellung. [270]<br />

c) Der Ausdruck ›Wiederherstellung‹ für andere Vermessungspunkte ist in NRW<br />

noch gebräuchlich ([68] Anlage 6, 2.1, 3.3; [65] 7.24). Die örtliche Wiederherstellung<br />

eines Punktes muss nicht zwingend auch dessen Neuvermarkung nach<br />

sich ziehen.<br />

d) Im § 919(1) BGB wird der Begriff ›Wiederherstellung‹ für die Errichtung<br />

verrückter oder unkenntlicher fester Grenzzeichen verwendet.<br />

Zahlenwerk<br />

(Zahlennachweis, Katasterzahlenwerk, Vermessungszahlen [36], Vermessungszahlenwerk<br />

[223], Zahlenwerk des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s)<br />

In Gegensatz zum beschreibenden oder darstellenden Teil des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s<br />

der Teil, der die gemessenen und gerechneten Maße einschließlich der<br />

Koordinaten umfasst. Es ist die Grundlage für die Kartendarstellung und <strong>Grenzuntersuchung</strong>.<br />

Es ist Bestandteil des Katasternachweises bzw. der Geobasisdaten.<br />

Präsentationskoordinaten gehören nicht zum Zahlenwerk.

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