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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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374 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines<br />

anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zust<strong>im</strong>mung derjenigen, zu deren<br />

Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.<br />

§ 2 (1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt:<br />

1. <strong>im</strong> Falle des § 1 Abs. 1, wenn das Trennstück <strong>im</strong> Verhältnis zum verbleibenden<br />

Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist und für die Berechtigten<br />

ein Nachteil nicht zu besorgen ist;<br />

2. <strong>im</strong> Falle des § 1 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere<br />

Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil ihre Rechte nur<br />

geringfügig betroffen werden.<br />

(2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.<br />

Die vom Katasteramt auf der Grundlage des § 1026 BGB ausgestellte Bescheinigung<br />

ist mangels Rechtswirkung kein Verwaltungsakt, sondern bloßer Realakt.<br />

Die Bescheinigung hat auch keine deklaratorische Wirkung. Unschädlichkeitszeugnisse<br />

können vielfach bei Straßenverbreitungen vorkommen.<br />

Urlinien<br />

Bei Anlegung des Katasters erstmalig mit Messketten (5 Ruten) gemessene Messungslinien.<br />

Hauptverbindungslinien durch Bussolenzüge, die nach 1822 in der<br />

Regel untersagt waren, oder durch Triangulation bzw. Verdichtung trigonometrischer<br />

Netze, soweit Anschlüsse vorhanden waren, und durch weitere Polygonierung<br />

hergestellte, <strong>im</strong> Wesentlichen als örtlich anzusehende Netze. Vielfach<br />

nur durch einfache lokale Dreieckskonstruktionen gestaltet, um eine Kartierfähigkeit<br />

zur Kartenherstellung (Inselkarten) zu erhalten. Oftmals nicht vermarkt<br />

und heutzutage nur indirekt unter Zuhilfenahme von Gebäudeecken, alten, vorgefundenen<br />

Grenzsteinen oder anderer geeigneter Passpunkte rekonstruierbar.<br />

Man unterschied folgende Linienarten (Operativlinen) [362] S. 44ff.:<br />

– Polygonlinien (Polygonseiten)<br />

– Polygonal-Perpentikular-Linien, an denen, ohne ein weiteres Messliniennetz herzustellen,<br />

alles rechtwinklig aufgenommen wurde (z. B. Gemarkungsgrenzen, Gewässer)<br />

– Perpentikular-Linien, die orthogonale Elemente enthielten<br />

– Transversallinien, als Verbindungslinien <strong>im</strong> Polygonnetz (Messliniennetz)<br />

– Dreieckslinien, indem alle drei Seiten eines Dreiecks gemessen wurden (trilaterativ)<br />

Urmessung<br />

(Entstehungsvermessung, Uraufnahme)<br />

Erstmaliger Katasternachweis von Grenzen (auch nicht festgestellter Grenzen)<br />

durch eine Messung und die Darstellung deren Ergebnisse in Rissen. Das Aufmaß<br />

neu festgestellter Grenzen einer Teilungsvermessung ist eine Urmessung.<br />

Verbesserung<br />

⇒ Abweichung

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