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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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11.1 Begriffserläuterungen 373<br />

Topografie<br />

a) Landesbeschreibung, i. e. S. »die messtechnische und begriffliche Erfassung<br />

des Geländes, der Geländebedeckung und sonstiger Dinge oder Eigenschaften<br />

der Landschaft.« [370]<br />

b) (Nds) Charakteristische oder ordnende Merkmale der Landschaft sowie Geländeformen,<br />

die für die Beschreibung des Grund und Bodens in Sinne dieses Gesetzes<br />

bedeutsam sind. [348] NVermG § 2<br />

Transformation<br />

Übertragung, der Übergang von einem Bezugssystem in ein anderes [365]<br />

⇒ Umformung, ⇒ Seite 127 und Seite 194<br />

verkettete –<br />

»mehrere Punktfelder unterschiedlicher Startsysteme 46 , die nebeneinander<br />

bzw. teilweise oder ganz übereinander liegen, werden mit Hilfe von Verknüpfungspunkten<br />

in ein gemeinsames, einheitliches Zielsystem überführt.«<br />

[184] 4.5<br />

Trennstück<br />

(NRW) Durch die beantragte Grenzziehung entstehende Teilfläche eines Grundstücks.<br />

[65] 1.22<br />

Ein Trennstück kann aus mehreren, zukünftigen Flurstücken bestehen. In Gegensatz<br />

dazu ist ein Teilstücke jedes selbstständig zu bildende Flurstück.<br />

Uferlinie<br />

Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, best<strong>im</strong>mt durch<br />

den Mittelwasserstand [298]. Vielfach wird die Uferlinie durch die Rasenkante<br />

gebildet oder durch diese angenommen.<br />

Umformung<br />

(Koordinatenumformung)<br />

⇒ Transformation ungleichartiger Koordinaten über identische Punkte, z. B. Kleinpunktberechnung,<br />

Helmerttransformation<br />

⇒ Punkte → Umformungspunkte<br />

Umlegung<br />

Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ein Verfahren, das in einem begrenzten Umlegungsgebiet<br />

die Bildung von Grundflächen für bauliche oder sonstige Nutzungen<br />

ermöglicht. Für land- und forstwirtschaftliche Flächen und Nutzungen ist<br />

dies Aufgabe der Flurbereinigung. Im 18. und 19. Jahrhundert wurden vergleichbare<br />

Umlegungen als Separationen, Verkoppelungen oder Gemeinheitsteilungen<br />

bezeichnet.<br />

Unschädlichkeitszeugnis<br />

Aus dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (NRW):<br />

§ 1 (1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von<br />

Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt<br />

wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).<br />

46 Standpunktsysteme, Messeinheiten<br />

Kapitel 11

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