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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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3.3 Die Güte der Katastergrundlagen <strong>im</strong> Zeitwandel 35<br />

– die »Grundbuchangaben«. Sie bilden den Indikator als »Zuordnung zum Grundbuch«.<br />

Die Komponenten des Zahlennachweises wiederum bestehen aus 36 :<br />

– den Elementen, die die Geometrien der einzelnen Objekte best<strong>im</strong>men (z. B.<br />

Grenzlängen, Kontrollmaße und Winkel)<br />

– Elementen des zugrunde liegenden Lagefestpunktfeldes und die dazugehörigen,<br />

aus diesen ermittelten Koordinaten als erklärtermaßen absoluten Lagebezug; best<strong>im</strong>mende<br />

Koordinaten<br />

– »Elementen, die die Liegenschaften mit dem Lagefestpunktfeld vermessungstechnisch<br />

verknüpfen und der Erfassung, Sicherung und Reproduktion der Liegenschaften<br />

dienen.« (z. B. Punktkennungen, Messlinien und polare Elemente)<br />

3.3 Die Güte der Katastergrundlagen <strong>im</strong> Zeitwandel<br />

Mängel <strong>im</strong> Kataster durch Fehler, Versagen des Katasternachweises oder anderen Ursachen<br />

treten heutzutage augenscheinlich weniger auf. Auf jedem Fall gilt das aus<br />

dem Blickwinkel der beteiligten Grundstückseigentümer. Während früher bis in die<br />

50er und 60er Jahre des 20. Jahrhunderts Grenzstreitigkeiten <strong>im</strong> Wesentlichen auf die<br />

Unzulänglichkeiten in den Urvermessungen oder unzulänglichen Flurkartendarstellungen<br />

des Katasters zu sehen waren [260], sind danach die Anzahl der Grenzprozesse<br />

geringer geworden.<br />

Das Reichsgerichtsurteil von 1910 war von seinen Urteilsbegründungen her überzeugend,<br />

aber die damalige Katastersituation war überhaupt nicht in der Lage, ein<br />

vom Gericht zugebilligtes Vertrauen auf einen Öffentlichen Glauben der Grenzaussagen<br />

zu erfüllen. Das wurde von der damaligen vermessungstechnischen Fachwelt<br />

vielfach auch so gesehen. [263], [264] Viele Katasterfachleute waren der Auffassung,<br />

dass ein ursprünglich zur Erhebung von Steuern geschaffenes Kataster diesem Anspruch<br />

einfach nicht standhalten würde. Vor dem Reichsgerichtsurteil von 1910 waren<br />

andere Urteile dieser Richtung gefolgt. Deshalb wurde damals angenommen, dass weitere<br />

höchstrichterliche Urteile den vorhergehenden auch folgen würden. Und das ist<br />

offensichtlich nicht geschehen.<br />

Dies führte nun zur Aufgabe, den Katasterinhalt präziser und als Eigentumsnachweis<br />

nachhaltiger zu gestalten. Die zwangsweise notwendigen Folgen waren folgende<br />

Eckpfeiler:<br />

1. Erhöhung der vermessungstechnischen Genauigkeit<br />

2. Sicherungs- bzw. Kontrollmessungen<br />

3. Überprüfung der alten Grenzen (<strong>Grenzuntersuchung</strong>) auf Übereinst<strong>im</strong>mung<br />

mit dem Katasternachweis<br />

4. Verbesserung der Flurkarten, auch durch Vergrößerung derer Maßstäbe<br />

Begleitend aus vermessungstechnischen und darstellerischen Gründen führte das<br />

auch dazu, die Grundstücks- bzw. Fortführungsvermessungen an übergeordnete Ko-<br />

36 nach [246], [116]<br />

Kapitel 3

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