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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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34 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

und Wirklichkeit, die <strong>im</strong> Einzelfall nicht <strong>im</strong>mer vorschriftenkonform sein kann oder<br />

muss; denn das Kataster ist und bleibt noch vielfältig.<br />

Vorstehend wurde der Katasternachweis mehr in Bezug auf seine rechtliche Stellung<br />

als Grenznachweis betrachtet. Er ist ebenso Bestand und Grundlage eines Mehrzweckkatasters<br />

oder wie es modern ausgedrückt wird: Geobasisinformationssystems. Er muss<br />

also Forderungen genügen, die z. B. aus der Bebauungsplanung und dem Verkehrswegebau<br />

herrühren oder für Aufgaben, die diese Daten für eine weitere Verarbeitung<br />

verwenden. Dazu gehören auch die datenverarbeitungstechnischen Möglichkeiten wie<br />

universelle Auswertbarkeit durch definierte Schnittstellen oder gebräuchliche Formate,<br />

datenbanktechnische Methoden, Verschneidung mit anderen Daten, als Grundlage<br />

für kleinmaßstäbige Karten durch entsprechende Generalisierungsmöglichkeiten usw.<br />

In der beistehenden Tabelle 3.1 sind dazu einige zielorientierte Möglichkeiten und<br />

Auflösungsgrade aufgeführt.<br />

Der Katasternachweis hat also<br />

– eine rechtliche Verwendung (Eigentumsnachweis, Grundlage zur Rekonstruktion<br />

und Sichtbarmachung örtlicher Grundstücksgrenzen, Verzeichnis nach § 2 der<br />

Grundbuchordnung) als Hauptaufgabe des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s<br />

– eine Verwendung ohne pr<strong>im</strong>ären rechtlichen Zweck (Geoinformation, Nachweis<br />

der amtlichen Bodenschätzung als eine klassische Hauptfunktion innerhalb des<br />

Katasters, Planung, Bauwesen usw.)<br />

– eine rein vermessungstechnische Verwendung (Vermessungspunktfeld, Nachbarschaft)<br />

Formal gliedert sich der Inhalt des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s in die nachstehenden Bestandteile<br />

35 :<br />

– der beschreibende Teil des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s (Liegenschaftsbuch)<br />

– der darstellende Teil zur Dokumentation der Größenverhältnisse und geometrischen<br />

Zusammenhänge (Liegenschaftskarte)<br />

– der vermessungstechnische Teil und Zahlennachweis (Vermessungs- oder Katasterzahlenwerk)<br />

– der verfahrensrechtliche Teil (Sammlung der Veränderungsbelege, Grenzverhandlungen<br />

bzw. Grenzniederschriften)<br />

Hierin sind enthalten:<br />

– die »geometrischen Daten«. Sie legen »Gestalt, Umfang und die Begrenzung der<br />

Liegenschaften« fest und die geometrische Lagezuordnung der Liegenschaftsobjekte<br />

absolut oder zueinander fest.<br />

– die »bezeichnenden Daten«. Sie beinhalten die »Ordnungsmerkmale zur Individualisierung<br />

und Identifizierung«.<br />

– die »beschreibenden Daten«. Sie kennzeichnen die »tatsächlichen Eigenschaften<br />

und rechtlichen Merkmale«.<br />

– die »Eigentumsangaben«. Sie zeigen informativ die »rechtliche Verfügungsgewalt<br />

über die Liegenschaften«. Sie sind rechtlich nicht bindend; maßgebend sind die<br />

entsprechenden Eintragungen <strong>im</strong> Grundbuch.<br />

35 [246] S. 26, 32

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