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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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11.1 Begriffserläuterungen 353<br />

hybrid<br />

passt unter gleichzeitiger Erhaltung der vorhandenen geometrischen Eigenschaften.«<br />

[208]<br />

oder<br />

»Anpassung von qualitativ schlechteren umliegenden Koordinaten an die Vermessungskoordinaten<br />

höherer Qualität.« (Mattiseck 2003)<br />

gemischt, aus Verschiedenem zusammengesetzt [365]. Beispiel <strong>im</strong> vermessungstechnischen Zusammenhang:<br />

hybride Aufnahmeverfahren in einem Messgebiet<br />

identisch<br />

ein- und dasselbe [bedeutend], völlig gleich; wesensgleich; gleichbedeutend; übereinst<strong>im</strong>mend<br />

[365]<br />

Identitätsprüfung<br />

a) Vergleich zwischen Sollwert und Istzustand einer abgemarkten bzw. vermarkten<br />

Punktlage auf numerischer Basis. Auf alleiniger Basis von Koordinaten<br />

bezogen ist sie ein wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Koordinatenkatasters.<br />

Integrität<br />

isotrop<br />

b) Vergleich zwischen nachgewiesener oder erwarteter Punktlage mit der tatsächlichen<br />

örtlichen Markierung<br />

unversehrt, intakt, vollständig sein (Wikipedia) oder Makellosigkeit, Unbescholtenheit, Unbestechlichkeit<br />

[365]<br />

Kataster<br />

Nach allen Richtungen gleiche oder gleichförmige Eigenschaften besitzend<br />

⇒ <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

Katasterauszug<br />

⇒ Ergänzungskarte<br />

Katasternachweis<br />

(i. e. S. Grenznachweis) s. auch S. 28<br />

»Angaben zur geometrischen Form, Lage und Größe der Liegenschaften einschließlich<br />

der best<strong>im</strong>menden Koordinaten« (VermKatG [60] § 11(4))<br />

Katasterbezeichnungen, Ur-, Fortführungs-, Vermessungs-, Hand- und Sammelrisse<br />

sowie weitere Belege mit Messwerten, festgesetzte Koordinaten, Flurkarten,<br />

Ur- und Ergänzungskarten, Grenzniederschriften usw.<br />

Der ⇒ Zahlennachweis ist ein Teil des Katasternachweises.<br />

Katasterneuvermessung<br />

Eine Neuvermessung von Grundstücken eines betreffenden Gebietes ist geboten,<br />

wenn der Nachweis der Grundstücksgrenzen <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> nicht »den<br />

Anforderungen der Bedürfnissen von Recht, Verwaltung und Wirtschaft genügen« 33 .<br />

In den späteren Vermessungs- und Katastergesetzen in NRW nicht mehr explizit<br />

erwähnt. Wirksamster Teil der Katastererneuerung.<br />

33 aus dem VermKatG NW 1972, § 8(3); [329] S. 48<br />

Kapitel 11

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