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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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11.1 Begriffserläuterungen 351<br />

»Jeder gegen andere Teile räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem<br />

besonderen Grundbuchblatt für sich allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt<br />

unter einer besonderen Nummer <strong>im</strong> Verzeichnis der Grundstücke gebucht<br />

ist, hat <strong>im</strong> Sinne des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s als selbständiges Grundstück zu gelten.«<br />

(nach dem Reichsgerichtsurteil vom 12. März 1914 [362] S. 172<br />

c2)» . . . Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. . . . Fläche, wenn sie einheitlicher<br />

rechtlicher Beurteilung unterliegt und bei buchungspflichtigen<br />

Grundstücken als selbständiges Rechtsgebilde <strong>im</strong> Grundbuch eingetragen ist.« 31<br />

d) Als Nutzung:<br />

Jeder einheitlich bewirtschaftete Grundbesitz (Nutzungseinheit)<br />

e) Als wirtschaftliche Einheit:<br />

Steuerrechtlich definierter Begriff s. <strong>im</strong> Bewertungsgesetz (BewG) §§ 2, 70<br />

f) Nach dem Bauordnungsrecht 32 :<br />

(veraltet) Ein Teil der Erdoberfläche, der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

mit Gebäuden bebaubar oder bebaut ist. (Baugrundstück)<br />

oder auch: (Nds) »Baugrundstück ist das Grundstück <strong>im</strong> Sinne des Bürgerlichen<br />

Rechts, auf dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird, oder auf dem<br />

sich eine bauliche Anlage befindet.«<br />

g) Katastertechnisch:<br />

Der örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers,<br />

der aus mehreren Grundstücken <strong>im</strong> Rechtssinne bestehen kann (NRW,<br />

[65] 1.21)<br />

Grundstücksgleiches Recht<br />

Dingliches Recht, das materiell und formell wie ein Grundstück behandelt wird<br />

(Erbbaurecht, Wohnungs- und Teileigentum)<br />

Grundstücksplan<br />

(Digitaler) Plan mit Grundstücksgrenzen, dem Gebäudebestand, Zwangspunkten<br />

(auch in unterschiedlichen Höhen) und Objekten, die zur Ausführungsplanung<br />

und Absteckung von Baumaßnahmen von Bedeutung sind. Für einen derartigen<br />

Plan muss der Bestand zumindest in Baulücken neu aufgenommen werden<br />

(Genauigkeit < 1–2 cm), wenn der amtliche Lageplan für den Bauantrag als Planungsgrundlage<br />

für die spätere Bauausführung nicht ausreichend ist.<br />

Grundstücksteilung<br />

Eine Teilung <strong>im</strong> Rechtssinne liegt vor, wenn »von einem Grundstück ein Teil oder<br />

mehrere Teile abgeschrieben werden.« [234]<br />

Öffentlich-rechtliche Beschränkungen liegen aufgrund der Landesbauordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vor (Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 1. März 2000).<br />

§ 8 Teilung von Grundstücken<br />

(1) Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn<br />

31 [261] S. 302; diese Definition enthält auch buchungsfreie Grundstücke. Buchungsfreie sind u. a.<br />

auch Gewässerflurstücke (Landeswassergesetz), die sich <strong>im</strong> Anliegereigentum befinden.<br />

32 s. dazu auch die Fußnote auf Seite 319<br />

Kapitel 11

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