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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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350 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Grenzwert<br />

(früher: Fehlergrenze)<br />

Ein Grenzwert bildet ein auf einen Vergleich ausgerichtetes Genauigkeitskriterium,<br />

ob ein Ergebnis angenommen werden kann oder nicht.<br />

Fälschlicherweise wird dieser Begriff mitunter auf numerische Werte verwendet, die lediglich<br />

verschiedene Warnstufen einschließen, also einen Hinweischarakter beinhalten.<br />

a) Größte ⇒ zulässige Abweichung eines Messwertes ([68] Anlage 3, 1.2(2))<br />

b) Max<strong>im</strong>al zulässige Abweichung eines Messwertes oder eines davon abgeleiteten<br />

Wertes von einem Sollwert oder Erwartungswert<br />

Die beiden Definitionen führen <strong>im</strong> Grunde zu verschiedenen Aussagen wegen unterschiedlicher<br />

Bezüge. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Die größte zulässige Lageabweichung bei polarer<br />

Doppelbest<strong>im</strong>mung beträgt 0,06 m ([68] Anlage 3, 3.21(1)). Der empirische Erwartungswert<br />

(Schätzwert) entspräche dem Mittelwert aus den berechneten Koordinaten der Polaraufnahmen.<br />

Der Abstand zwischen dem Erwartungswert und einer max<strong>im</strong>al abweichenden Koordinate<br />

wäre demnach 0,03 m. Die größte zulässige Lageabweichung einer polaren Punktbest<strong>im</strong>mung<br />

gegenüber einer früheren Punktbest<strong>im</strong>mung beträgt 0,08 m ([68] Anlage 3, 3.23(2)). Das Letztere<br />

entspricht einem max<strong>im</strong>alen Vergleichswert des Abstandes zwischen Soll-Koordinate und<br />

neu ermittelter Koordinate.<br />

Grenzwiederherstellung<br />

⇒ Wiederherstellung<br />

Grenzzeichen<br />

⇒ Abmarkung<br />

Grenzziehung<br />

⇒ Grenzscheidungsklage<br />

Grundlagenvermessung<br />

Trigonometrische, nivellitische und grav<strong>im</strong>etrische Vermessungen in der Landesvermessung [366]<br />

Grundrissnachweis<br />

Darstellung der Geobasisdaten des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s in dem amtlichen digitalen<br />

Informationssystem. Grundlage ist der ⇒ Punktnachweis.<br />

Grundstück<br />

a) Im allgemeinen Sprachgebrauch:<br />

Ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche<br />

b) Im tatsächlichen Sinne:<br />

Ein von einer in sich zurück laufende Grenzlinie umschlossener Abschnitt der<br />

Erdoberfläche<br />

c1)Im Rechtssinne (Sachenrecht <strong>im</strong> BGB, Grundbuchrecht):<br />

Ein abgegrenzter, durch das Kataster lagemäßig definierter Teil der Erdoberfläche,<br />

der entweder auf einem besonderen Grundbuchblatt für sich allein oder<br />

auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt in dessen Bestandsverzeichnis<br />

unter einer besonderen laufenden Nummer (Regelfall) oder amtlichen Bezeichnung<br />

geführt wird (Buchgrundstück)<br />

Ein Grundstück besteht aus mindestens einem ⇒ Flurstück und kann mehrere<br />

Flurstücke umfassen.

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