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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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348 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Der Begriff ›<strong>Grenzuntersuchung</strong>‹ ist länderspezifisch. Er wird nicht bundeseinheitlich<br />

benutzt.<br />

koordinatenbasierende –<br />

Zielvorstellung eines funktionierenden Koordinatenkatasters, indem eine Identitätsprüfung<br />

allein auf Koordinaten des Katasternachweises mit entsprechender<br />

Qualität durchgeführt wird<br />

reduzierte –<br />

(NRW) Bei einer Teilungsvermessung kann auf Antrag der Beteiligten <strong>im</strong> Unterschied<br />

zur vollständigen <strong>Grenzuntersuchung</strong> bei einer reduzierten <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

nur eine Untersuchung beidseitig bis zum nächsten bekannten<br />

Grenzpunkt einer zu teilenden, bereits festgestellten Grenze durchgeführt<br />

werden.<br />

vollständige –<br />

(NRW) Untersuchung und Abmarkung aller ein Trennstück betreffende Grenzen<br />

einschließlich des Umfanges wie bei der → reduzierten ⇒ <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

beschrieben<br />

Grenzverhandlung<br />

(Grenzanerkennungsvertrag, Grenzeinigungsvertrag [274])<br />

Abmarkungsprotokoll (Bayern, Hessen, Thüringen); Abmarkungsniederschrift<br />

(Rheinland-Pfalz, Saarland, Bremen); Grenzniederschrift (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

NRW); Amtliches Grenzdokument bzw. Grenzfeststellungsvertrag<br />

(Niedersachsen); Niederschrift über den Grenztermin (Sachsen-Anhalt,<br />

Berlin); Niederschrift zum Grenztermin, Protokoll zur Grenzverhandlung (beides<br />

Sachsen)<br />

a) (veraltet) Dokument oder Urkunde (mit Skizze oder Riss) mit privat-rechtlicher<br />

Wirkung als Vertrag (i. S. eines Grenzanerkennungsvertrages oder auch<br />

Grenzfeststellungsvertrages) und als Zeugnis mit späterer öffentlich-rechtlicher<br />

Wirkung über den Hergang der Abmarkung und/oder der Anerkennung<br />

der Grenzen oder einer Stellungnahme dazu durch die Beteiligten mit der<br />

unmittelbaren Rechtswirkung auch an die Rechtsnachfolger (Grundstückskäufer,<br />

Erbbauberechtigte, Erben). Der Begriff ›Grenzverhandlung‹ wurde<br />

in der späteren Ländergesetzgebung nicht mehr verwendet, der Begriff ›Verhandlung‹<br />

in Bezug auf die Mitwirkung der Beteiligten aber in NRW weiter<br />

verwendet. ⇒ Grenzanerkennung<br />

(NRW) Die Beteiligung der Grundstückseigentümer <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

der Feststellung der Grundstücksgrenzen mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift<br />

als öffentliche Urkunde ist nicht allein die Beteiligung am Zustandekommen<br />

eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaktes, sondern auch die<br />

Abgabe von Willenserklärungen, die in einem Grenzfeststellungsvertrag zwischen<br />

den Beteiligten einmünden 27 .<br />

Die Grenzverhandlung ist nach einem Reichsgerichtsurteil von 19.4.1937 eine<br />

öffentliche Urkunde nach §§ 415, 418, 419 der Zivilprozessordnung (ZPO).<br />

(s. Seite 288)<br />

27 [224] S. 120; OVG NRW Urt. vom 12.2.1992 – 7 A 1910/89

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