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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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11.1 Begriffserläuterungen 347<br />

Grenzstein<br />

(veraltet: Markstein, Terme)<br />

Inbegriff einer Abmarkung bzw. Kennzeichnung eines<br />

Grenzpunktes. Er besteht aus bearbeitetem Naturstein<br />

(Granit, Basalt, seltener aus Sandstein) oder Beton mit<br />

zentrisch eingemeißeltem bzw. eingelassenem Kreuz als<br />

Markierung, hat einen quadratischen Querschnitt und mitunter<br />

auch eine leicht konische, sich nach oben verjüngende<br />

Form. Er gilt als langlebigste Abmarkung. Heutzutage<br />

vielfach wegen des hohen Gewichts durch Abmarkungen<br />

mit einem grenzsteinähnlichen Kunststoffkopf ersetzt. Im<br />

Urkataster auch ohne Kreuz, teilweise auch als gekalkter<br />

Feldstein zu finden. Als unterirdische Sicherungen wurden<br />

Glas- oder Tonscherben, später i. d. R. Tonkegel („Möhrchen“)<br />

oder kopfüber gesetzte Flaschen genommen.<br />

⇒ Lochstein<br />

Grenztermin<br />

(Abmarkungstermin)<br />

Mitwirkung der Beteiligten an der <strong>Grenzuntersuchung</strong>, Bekanntgabe der Ergebnisse<br />

der <strong>Grenzuntersuchung</strong> und -ermittlung und Aufnahme der Grenzniederschrift<br />

(⇒ Grenzverhandlung)<br />

Grenzüberbauung<br />

(Überbau, Grenzüberschreitung, ⇒ Grenzverletzung)<br />

Eine Eigentumsgrenze ist durch ein fremdes Bauwerk überbaut worden; in den<br />

meisten Fällen wird diese Überschreitung durch einen max<strong>im</strong>alen Grenzabstand<br />

oder mit einer Flächengröße angegeben. Ob ein wirklich signifikanter Überbau<br />

vorliegt, obliegt einer Prüfung der Genauigkeit der die Grenze bildenden Grenzpunkte,<br />

sei es wie sie örtlich vorhanden sind oder aus der Beurteilung des Katasternachweises<br />

und dessen zeitlicher Entstehung oder der nachgewiesenen Lagegenauigkeit<br />

der Punkte. (s. auch ›Überbau‹ auf Seite 309)<br />

Heute wird verstärkt die Meinung vertreten, dass der explizierte Nachweis von<br />

Überbauten nicht die Aufgabe des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s ist. Dies führt dazu,<br />

den Grenzbezug der Gebäude nachrangiger zu sehen.<br />

Grenzüberprüfung<br />

(veraltet)<br />

Grenzübertragung<br />

»Die nachweisentsprechende Lage der Grenzpunkte, die den linienhaften Grenzverlauf konkretisieren,<br />

wird anhand der maßgeblichen Vermessungsunterlagen (Vermessungszahlen, ggf. graphische<br />

Best<strong>im</strong>mungselemente) vermessungstechnisch in der Örtlichkeit best<strong>im</strong>mt.« 26 soviel wie:<br />

Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

(NRW) Die Summe aller vermessungstechnischen Maßnahmen, die zur Feststellung<br />

von Grundstücksgrenzen oder zur erneuten Abmarkung oder amtlichen Bestätigung<br />

bereits festgestellter Grenzen erforderlich sind. (FortfVermErl 2000 [65] 1.25)<br />

26 [227] Seite 374<br />

Kapitel 11

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