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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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344 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Grenzmauer<br />

(gemeinsame Grenzmauer, Einfriedigung, ⇒ Grenzwand, ⇒ Nachbarwand)<br />

Auf oder an einer Grenze stehende Mauer, auch Stütz- oder Futtermauer:<br />

In ehemaligen Kartenauszügen – entgegen der obigen Rissdarstellung – wurden<br />

die Mauern so dargestellt [357] 166:<br />

Maßangaben sind Mauerstärken oder Maueranteile, bei Stütz- oder Futtermauern die Angabe<br />

der Kronenbreite. Dies sind beschreibende, keine maßgebende Angaben, da Mauerstärken<br />

i. d. R. unkontrolliert aufgenommen sind. Zusätzliche attributive Angaben wie überhängend,<br />

unregelmäßig, schief, bogenförmiger Verlauf (dies vor allem bei Stützmauern), Pfeilermaße sind<br />

eventuell erforderlich.<br />

⇒ Grenzsignaturen<br />

Grenzniederschrift<br />

⇒ Grenzverhandlung<br />

Grenzprozess<br />

Streitfall zweier Eigentümer und Nachbarn in einem Zivilgerichtsverfahren über<br />

den Verlauf der Grenze (nicht der Abmarkung)<br />

Grenzpunkte<br />

Punkte, die den Grenzverlauf best<strong>im</strong>men<br />

Grenzregelung<br />

Ein gegenüber der Umlegung vereinfachtes Verfahren aus dem § 80 BauGB:<br />

(1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung einschließlich Erschließung<br />

oder zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände kann die Gemeinde <strong>im</strong><br />

Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteile durch Grenzregelung<br />

– benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke gegeneinander<br />

austauschen, wenn dies dem überwiegenden öffentlichen Interesse dient,<br />

– benachbarte Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile benachbarter<br />

Grundstücke einseitig zuteilen, wenn dies <strong>im</strong> öffentlichen Interesse geboten<br />

ist.<br />

Die Grundstücke und Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar und<br />

eine durch die Grenzregelung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung<br />

darf nur unerheblich sein.

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