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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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11.1 Begriffserläuterungen 343<br />

Eine Grundstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung)<br />

und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt<br />

ist oder als anerkannt gilt. (VermKatG 2005 [60] § 19)<br />

oder wenn ein Gerichtsbeschluss eine Grenze festlegt.<br />

b) Als Vergleich andere Definitionen:<br />

(BW) Grenzfeststellungen sind Vermessungen zur Prüfung der Flurstücksgrenzen und deren<br />

Abmarkung in der Örtlichkeit auf Übereinst<strong>im</strong>mung mit ihrem Nachweis <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong>.<br />

Dabei sind die Flurstücksgrenzen so festzustellen und nach § 6 abzumarken, wie sie <strong>im</strong><br />

<strong>Liegenschaftskataster</strong> nachgewiesen sind. (VermG BW [347] § 5(3))<br />

(SA) (1) Der örtliche Verlauf der <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> nachgewiesenen Flurstücksgrenzen<br />

wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (Grenzfeststellung).<br />

(2) Festgestellte Flurstücksgrenzen sind durch Grenzmarken zu kennzeichnen (Abmarkung),<br />

soweit nicht der Verlauf durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar ist. Eine<br />

Flurstücksgrenze ist nicht abzumarken, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des<br />

öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.<br />

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn neue Flurstücksgrenzen gebildet werden oder Grenzen<br />

durch Gerichtsurteil oder durch Vergleich festgelegt sind. (VermGeoG SA § 16)<br />

(Nds) (1) Die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen wird festgestellt (Grenzfeststellung), soweit<br />

dies beantragt wird oder <strong>im</strong> öffentlichen Interesse erforderlich ist.<br />

(2) Ist eine Grenzfeststellung nicht möglich, so kann die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen<br />

durch öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt werden (Grenzfeststellungsvertrag).<br />

(NVermG Nds § 4)<br />

Mit der Grenzfeststellung werden die nach dem <strong>Liegenschaftskataster</strong> ermittelten Flurstücksgrenzen<br />

amtlich bestätigt; es können Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte festgestellt<br />

werden. [346] 2.3.1<br />

(Hessen) (1) Auf Antrag oder von Amts wegen kann <strong>im</strong> Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens<br />

die Position eines <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> nachgewiesenen Grenzpunktes in die<br />

Örtlichkeit übertragen und festgestellt werden. . . .<br />

(Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz – HVGG 2007 § 13)<br />

Weitere Bedeutungen siehe [272] S. 80/81, s. auch Seite 17<br />

Grenzherstellung<br />

(in NRW veraltet)<br />

a) Feststellung bislang noch nicht festgestellter Grenzen<br />

b) Vermessungstechnische Lageüberprüfung und deren Dokumentation (Rissdarstellung)<br />

von Grenzzeichen alter Grenzen oder des vorgefundenen alten<br />

Katasterbestandes<br />

c) Wie unter b). Im weitesten Sinne umschließt der Begriff <strong>im</strong> heutigen Sprachgebrauch<br />

vielfach noch die Grenzwiederherstellung mit ein<br />

Der Begriff wird teilweise in anderen Bundesländern noch verwendet. Im täglichen Sprachge-<br />

brauch jedenfalls wird er heute noch vielfach benutzt.<br />

Grenzlänge<br />

(Steinbreite, Kopfbreite, Kopfmaß)<br />

Maßangabe zwischen zwei, eine Grenze bildenden Grenzpunkten. Bei einem Kreisbogen<br />

auch die Bogenlänge; die Sehne ist hier ein Spannmaß.<br />

Grenzlinie<br />

⇒ Grenzverlauf , auch: Darstellung der Grenze in Karten [354]<br />

Kapitel 11

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