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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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342 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

c) Grenzeinrichtungen nach § 921 BGB:<br />

Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen<br />

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben,<br />

eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil<br />

beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die<br />

Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich<br />

berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung<br />

einem der Nachbarn allein gehört.<br />

Das BGB geht von gemeinschaftlich benutzten Einrichtungen aus, die sich<br />

auf der Grenze befinden (=Grenzanlagen). Dies wird in der Rechtsprechung<br />

des BGH dem Begriff der Grenzeinrichtung gleichgesetzt (BGH-Urteil vom<br />

15.10.1999 – V ZR 77/99) . So kann auch ein Weg eine Grenzeinrichtung sein.<br />

Grenzeinrichtungen können auch sein: Ein Lichtschacht oder eine gemeinsame<br />

Dachrinne zwischen zwei Häusern, Schneise zwischen zwei Waldgrundstücken,<br />

Erd- und Steinwälle, ein gemeinsamer Brunnen [45].<br />

BGB § 921 »Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest<br />

teilweise über die Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden<br />

Grundstücken dient. Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht<br />

zuzukommen.«<br />

Leitsatz BGH, Urteil vom 7. März 2003 – V ZR 11/02<br />

Grenzermittlung<br />

Die Grenzermittlung als ein nicht selbstständiges Verfahren ist eine Vorstufe zur<br />

Grenzfeststellung bei bestehenden, noch nicht festgestellten oder bei neu zu bildenden<br />

Grenzen.<br />

a) (Sachverhaltsermittlung) Lagemäßige, vermessungstechnische Festlegung einer<br />

bestehenden, noch nicht festgestellten Flurstücksgrenze nach ihrem Nachweis<br />

<strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> unter Hinzunahme einer sachverständigen Bewertung<br />

des Sachverhalts, wenn der Katasternachweis unbrauchbar ist. Örtlicher<br />

Besitzstand und Erklärungen der Beteiligten sind zu berücksichtigen.<br />

Sie ist ein Teil der <strong>Grenzuntersuchung</strong> (VermKatG NRW 2005 [60] § 19(1))<br />

b) Die Lage neu zu bildender Grundstücksgrenzen wird nach den Angaben der Beteiligten<br />

unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Best<strong>im</strong>mungen ermittelt. (DVOz-<br />

VermKatG [58] § 16(2))<br />

c) (veraltet: Untersuchung und Herstellung der Grenzen, Fortführungsanweisung<br />

II NRW, 1955/1964)<br />

Grenzfestlegung<br />

(Hessen) Das Grenzfestlegungsverfahren endet mit dem Grenzfestlegungsbescheid.<br />

Der Bescheid erstreckt sich auf die neu entstehenden Grenzpunkte und die Form<br />

der neuen Grenzen. [345] 3.2.1(3)<br />

Grenzfeststellung<br />

a) (NRW) Amtliche, verbindliche Festlegung einer Flurstücksgrenze<br />

⇒ Grenzverhandlung

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