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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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11.1 Begriffserläuterungen 341<br />

streitige –<br />

Abkürzung: Str. Gr.<br />

(NRW) Kann eine bestehende Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil<br />

die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn<br />

nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§ 23) anzunehmen ist,<br />

dass das <strong>Liegenschaftskataster</strong> nicht die rechtmäßige Grenze nachweist.<br />

[60] § 19(2)<br />

Eine streitige Grenze genießt keinen öffentlichen Glauben. Eine bei einem<br />

späteren Verwaltungsakt nicht anerkannte, aber festgestellte Grenze kann<br />

keine streitige Grenze sein.<br />

Da hier eine Legaldefinition vorliegt, sollte für diesen Sachverhalt der Begriff ›strittige<br />

Grenze‹ nicht benutzt werden.<br />

Grenzeinrichtung<br />

(⇒ Grenzmauer)<br />

a) (NRW) Eine Grenzeinrichtung ist einer Abmarkung nach dem VermKatG<br />

gleich, wenn sie als solche ermittelt, dauerhaft und von den Beteiligten anerkannt<br />

ist (z. B. eine einseitige oder gemeinsame 22 Mauer). Sie muss Grenzpunkte<br />

zutreffend und hinreichend kennzeichnen. Eine in der Nähe einer<br />

Grenze befindliche Mauer oder ein dort stehender Zaunpfahl sind deshalb<br />

noch lange keine Grenzeinrichtung <strong>im</strong> Sinne des VermKatG NRW (siehe b)).<br />

Bei durch Abmarkungen sichtbar gekennzeichneten Grenzen brauchen streng<br />

genommen in der Nähe befindliche Mauern und dergleichen nicht dargestellt<br />

zu werden.<br />

Grenzpunktdefinitionen bei einer Grenzeinrichtung durch eine Gebäude-, Pfeiler-,<br />

Mauerecke und durch Mauerstärkenanteile (hier mittig)<br />

b) Eine Grenzeinrichtung ist ein topografischer Gegenstand, der sich auf oder<br />

an Flurstücks- (Grundstücks-)grenzen befindet (= grenzbegleitende Einrichtungen).<br />

Im Falle a) entfaltet sie eine rechtliche Wirkung. Bei noch nicht festgestellten<br />

oder neuen Grenzen kann sie unter Anderen ein Indiz für die Lage<br />

einer Grenze sein und zur Grenzermittlung herangezogen werden. Als topografische<br />

Gegenstände kommen dafür z. B. Hinterkante von Kantsteinen bei<br />

Bürgersteigen, Hinterkante von Bordsteinen. Böschungskanten, Stützmauern<br />

in Betracht.<br />

Der Begriff ›Begrenzungseinrichtung‹ wird <strong>im</strong> Gegensatz zu ›Grenzeinrichtung‹<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit nicht eigentumsrechtlichen, topografischen Abgrenzungen<br />

benutzt 23 .<br />

22 d. h. Grenzmauer; z. B. sind – nach Feststellung der Grenzen bei einem später errichteten Doppelhaus<br />

– die trennenden Brandmauern auf der Grenze keine Grenzeinrichtungen. Durch die<br />

Gebäudeeinmessung ist lediglich der Gebäudenachweis <strong>im</strong> Kataster wegen der Einmessungspflicht<br />

aktualisiert worden.<br />

23 [67] S. 11<br />

Kapitel 11

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