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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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11.1 Begriffserläuterungen 339<br />

c) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes<br />

in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen<br />

vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.<br />

d) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils<br />

eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen<br />

daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254<br />

BGB vorzunehmen.«<br />

Leitsatz des BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 33/04<br />

Ein Grenzbaum hat also nicht von vornherein einen Abmarkungscharakter;<br />

auch weil er auf Betreiben oder Einvernehmen durch die Beteiligten entfernt<br />

werden kann.<br />

Grenzbebauung<br />

Eine Gebäudewand oder Gebäudeaußenwand wird unmittelbar an/auf einer bereits<br />

bestehenden Grenze errichtet (Grenzwand oder Nachbarwand). Die pr<strong>im</strong>äre<br />

Geradlinigkeit der Grenze bleibt erhalten. Wird eine Grenze erst nach dem Errichten<br />

eines Bauwerks in Bezug auf eine Wand gebildet, wird der Örtlichkeit<br />

Priorität eingeräumt, je nach Formulierung in der Grenzniederschrift (s. a. [93]).<br />

Grenzbegehung<br />

(Grenzbegang, Grenzgang)<br />

a) Eine Vorstufe der Grenzermittlung. Ortstermin und vorläufige Festlegung<br />

der Grenzen mit den Beteiligten und mit Begleitung von Sachverständigen<br />

(Vermessungs- und Katasterfachleute). Die Durchführung erfolgt bei noch<br />

nicht festgestellten Grenzen oder neu zu bildenden Grenzen, dies vorwiegend<br />

bei lang gestreckten Anlagen oder Verkehrsflächen.<br />

b) »Auf alter Überlieferung beruhende, planmäßige Begehung auf dem ganzen<br />

Gemeindegebiet, um die Übereinst<strong>im</strong>mung der Abmarkung mit der Flurkarte<br />

zu prüfen, fehlende Grenzsteine zu ersetzen und aus der richtigen Lage gekommene<br />

Grenzsteine richtig zu setzen.« [369]<br />

Heutzutage haben sich daraus Events mit Volksfestcharakter oder öffentliche<br />

Wandertage entwickelt (Grenzgang).<br />

Grenzbescheinigung<br />

(Grenzattest, Grenzeinhaltungsbescheinigung, Grenzinnehaltungsbescheinigung)<br />

Eine i. d. R. nach örtlicher Überprüfung oder Feststellung durch eine Gebäudeeinmessung<br />

oder ohne örtliche Überprüfung anhand des Katasternachweises ausgestellte<br />

Bescheinigung, auf welchen Flurstück oder Flurstücken eine Bebauung vorgenommen<br />

wurde und ob Grenzüberbauungen oder präziser: ⇒ Grenzüberschreitungen<br />

vorgekommen sind. Grenzbescheinigungen nach dem Katasternachweis<br />

dürfen sich nur auf festgestellte Grenzen beziehen. Sie werden vorwiegend von<br />

den Geldinstituten für Beleihungszwecke verlangt. ([86] Anhang 4)<br />

Grenzbest<strong>im</strong>mung<br />

a) Sehr vielfältig gebräuchlicher Begriff, so in der Mathematik und Philosophie oder beispielsweise<br />

wie ›Zoll- und Grenzbest<strong>im</strong>mungen‹ in Form eines Ediktes. In katastertechnischem<br />

Zusammenhang ist der Begriff in NRW nicht gebräuchlich.<br />

b) Grenzermittlung <strong>im</strong> Falle einer Grenzverwirrung BGB § 920<br />

Kapitel 11

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