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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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338 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

3. Einigung der beteiligten, beidseitigen Grenzanlieger ohne Abschluss eines<br />

Grenzanerkennungsvertrages mit öffentlich-rechtlicher Wirkung, der<br />

auch für die Rechtsnachfolger verbindlich ist (Grenzniederschrift)<br />

Grenzanerkennung<br />

Bestätigung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grenznachbar (und umgekehrt),<br />

dass eine vorhandene und bereits festgestellte Grenze die richtige ist<br />

(deklaratorische Anerkennung), insbesondere zur Beseitigung von Zweifeln oder<br />

Eintritt in eine neue selbständige Verpflichtung des Inhalts, dass die Grenze mit<br />

dem Verlauf, wie er bislang noch nicht [rechtsverbindlich] anerkannt worden ist,<br />

für die Zukunft rechtsverbindlich sein soll (konstitutive Anerkennung) (Grenzanerkennungsvertrag)<br />

(aus [369]) ⇒ Grenzverhandlung<br />

Grenzangabe<br />

(Grenzanweisung, Grenzvorweisung, auch: nicht amtliche Grenzanzeige)<br />

Eine Grenze wird örtlich durch vorgefundene evtl. mit dem Katasternachweis<br />

überprüfte Grenzzeichen oder mit nicht dauerhaften Zeichen (Pfähle, Kreidezeichen)<br />

durch die Übertragung des Katasternachweises (Koordinaten, Vermessungsrisse,<br />

Karten) in der Örtlichkeit vorgewiesen, z. B. für Straßenbau- oder Hochbaumaßnahmen<br />

⇒ Grenzabsteckung<br />

Grenzanzeige, amtliche<br />

(Grenzauskunft, amtliche (Nds))<br />

(NRW) Mit der amtlichen Grenzanzeige wird eine verbindliche Aussage zur Lage<br />

der Grenzen eines Grundstücks getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem<br />

Glauben beurkundet, z. B. bei Grenzstreitigkeiten. Die amtliche Grenzanzeige ist<br />

keine Grenzvermessung und gehört damit nicht zu den Fortführungsvermessungen.<br />

(VermGebT NRW 3.2). Gesetzliche Grundlage dazu bildet das VermKatG<br />

2005 NRW [60] § 20(1) Satz 2 und 3<br />

Nicht festgestellte Grenzen können durch eine Grenzanzeige nicht festgestellt werden.<br />

Eine Grenzfeststellung bedarf einer ⇒ Grenzvermessung.<br />

Grenzausgleich<br />

(Grenzbegradigung)<br />

Er dient dazu, einen Grenzverlauf zweckmäßiger zu führen, sei es zur Beseitigung<br />

von Überbauten, zur besseren wirtschaftlichen Nutzung von Flächen, zur<br />

Anpassung an örtliche Gegebenheiten. Bausch und Bogen ausgleichen. Ein damit<br />

verbundener Flächenausgleich kann mit oder ohne der Berücksichtigung von<br />

Bodenwerten erfolgen.<br />

Grenzbaum<br />

a) »Ein Baum, der die Grenze eines Gebietes bezeichnet.« 20<br />

b) (siehe BGB § 923)<br />

a) »Ein Baum ist ein Grenzbaum <strong>im</strong> Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm<br />

dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten<br />

wird.<br />

b) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich<br />

auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).<br />

20 [363], s. a. [308] S. 11ff.

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