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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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11.1 Begriffserläuterungen 337<br />

Aussagen zu b) können nur gemacht werden, wenn sie offensichtlich oder augenscheinlich vorliegen,<br />

z. B. eine Kanalisierung in einem Betonbett. Zu c) und e) und teilweise auch zu b)<br />

werden Dokumentationen in der Grenzniederschrift nur erfolgen können, wenn die Beteiligten<br />

entsprechende Aussagen machen. Wenn ansonsten eindeutige Angaben nicht vorliegen, sollten<br />

sie auch nicht angedeutet werden. Ein Vermessungsfachmann ist kein Experte von Wasserbau<br />

und Wasserwirtschaft, ansonsten müssten auch vertragliche, öffentlich-rechtliche auch notarielle<br />

Regelungen existieren, die hinsichtlich der Grundstücksbildung oder der Grenzziehung Vorgaben<br />

machen.<br />

Sondereigentum ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass »ein Gewässer entweder<br />

für sich oder zusammen mit den Uferstreifen ein selbstständiges Grundstück bildet«, also <strong>im</strong><br />

Grundbuch eingetragen ist. »Man kann jede beliebige Grenzlinie innerhalb eines Gewässers<br />

vereinbaren und . . . als Sondereigentum ins Kataster und Grundbuch bekommen.« [299]<br />

Grenzabmarkung<br />

⇒ Abmarkung<br />

Grenzabstand<br />

Kürzeste Entfernung (oder vorgeschriebener Mindestabstand einer öffentlichrechtlichen<br />

Vorschrift z. B. Landesbauordnung) eines Objekt- oder Zwangspunktes<br />

zur Grenze des Nachbargrundstückes. Die Punkte können Gebäudeecken (in<br />

Verbindung mit Abstandflächen oder eines Überbaus), topografische Gegenstände<br />

wie Bäume, Zaunpfähle, Mauerecken usw. sein. ) ⇒ Grenzbezug<br />

Grenzabsteckung<br />

(Technischer Vorgang) Temporäre Kennzeichnung neuer oder sich aus dem Katasternachweis<br />

ergebener Grenzverläufe. Mitunter wird das Wort auch für eine<br />

⇒ Grenzangabe benutzt.<br />

Grenzänderung<br />

(Grenzveränderung)<br />

a) Grenzänderung mit rechtlicher Wirkung:<br />

Rechtsfeststellungen oder Rechtsänderungen an Grundstücksgrenzen, die unabhängig<br />

vom <strong>Liegenschaftskataster</strong> und ohne Mitwirkung der Katasterbehörde<br />

getroffen worden oder eingetreten sind, z. B. wenn eine Grenze durch gerichtlichen<br />

Beschluss oder Vergleich abweichend vom Katasternachweis festgesetzt<br />

worden ist oder aufgrund eines besonderen Gesetzes (Wassergesetz,<br />

Gesetz über Enteignung von Grundeigentum, Flurbereinigungsgesetz, BauGB<br />

(Umlegung, Grenzregelung u. a.) rechtsgültig vom Katasternachweis abweicht.<br />

(aus [369])<br />

Streng genommen gehören dazu auch Grenzveränderungen, wenn Träger von<br />

Straßenbaulasten (Gebietskörperschaften) wechseln, da hier gesetzliche Eigentumsänderungen<br />

auftreten, die keinen privatrechtlichen Grundstücksverkehr<br />

erfordern (Straßengesetzgebung). [13] Hier ist der Katasternachweis nur<br />

zu privatrechtlichen Nachbarn maßgebend.<br />

b) Grenzänderung durch bergbaulichen Einfluss<br />

c) Willkürliche Grenzänderung:<br />

1. Wenn der örtliche Grenzverlauf nicht mit dem Katasternachweis übereinst<strong>im</strong>mt<br />

und keine unter a) bis b) aufgeführten Sachverhalte vorliegen,<br />

liegt eine willkürliche, rechtsunwirksame Grenzänderung vor<br />

2. Eine einseitig vorgenommene Grenzziehung ohne Beteiligung des nachbarlichen<br />

Eigentümers<br />

Kapitel 11

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