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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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336 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Getrenntlagebescheinigung<br />

(veraltet) Bei Grundbuchumschreibungen von der Katasterbehörde ausgestellte Bescheinigung,<br />

dass der abzuschreibende Teil von dem übrigen Teil des Grundstücks getrennt liegt. Nach derzeitiger<br />

Fassung der GBO nicht mehr erforderlich.<br />

Gewanne<br />

Geschlossene Gruppe oder Block von Flurstücken als topografische Einheit. Oft von Wegen,<br />

Gewässern und anderen topografischen Grenzen umschlossen, mit vielfach eigenen Gewannenbezeichnungen<br />

(Lagebezeichnungen).<br />

Gewässerveränderungen<br />

Die eigentumsrechtliche Behandlung von Formveränderungen an Gewässern richtet<br />

sich nach dem Landeswassergesetz, vgl. [298]. Der Öffentliche Glaube des<br />

Grundbuchs entfaltet keine Geltung gegenüber Grenzveränderungen aufgrund der<br />

natürlichen Wirkungskräfte eines Gewässers und aufgrund von Anlandungen.<br />

Die vorstehende Abbildung zeigt alternative Möglichkeiten zur Behandlung der Eigentumsgrenzen<br />

eines nicht mehr existierenden, dagegen <strong>im</strong> Kataster noch nachgewiesen<br />

Gewässers. Das grundbuchlich nicht gebuchte, <strong>im</strong> Anliegereigentum stehende Flurstück<br />

wird auf die Anliegerflurstücke aufgeteilt bzw. diesen zugeschlagen.<br />

a) nach strenger Regel § 5 (2) 2 Landeswassergesetz - LWG (NRW)<br />

b) beispielhaft nach privatrechtlicher Regelung aus § 5 (2) LWG (NRW) [298]<br />

Die Mittellinie wird aufgrund der ⇒ Uferlinie bei Mittelwasserstand gebildet.<br />

Kann die Uferlinie nicht mehr festgestellt werden, ist vom Katasternachweis auszugehen.<br />

Vielfach findet sich <strong>im</strong> Katasternachweis anstatt der Uferlinie die topografische<br />

Begrenzung des Gewässers – i. d. R. durch die Grenze des Grasbewuchses<br />

gegeben – oder – <strong>im</strong> preußischen Kataster uneinheitlich – die Böschungsoberkante.<br />

Bis 1987 wurde in der Flurbereinigung bei Gewässern die Böschungsoberkanten<br />

aufgemessen. [302], [301], [300] Viele Beispiele zu Formveränderungen finden sich<br />

in [299].<br />

Bei Verlandungen oder in obigen Fällen sollte eine privatrechtliche Einigung der Beteiligten<br />

dahingehend angestrebt werden, die angrenzenden Grundstücksgrenzen in dessen Verlängerung<br />

auf die Mittellinie auftreffen zu lassen, um unnötige Knicke in den Grenzen zu vermeiden (Beispiel<br />

b) ) [298]. Auch die Lage der zunächst formal gebildeten Mittellinie als Eigentumsgrenze<br />

kann privatrechtlichen Vereinbarungen unterliegen.<br />

Nach [299] sollten in der Grenzniederschrift »folgende Aussagen gemacht werden:<br />

a) Sonder- oder Anliegereigentum<br />

b) natürliche oder künstliche Veränderung<br />

c) innerhalb der natürlichen Veränderungen, ob diese sprunghaft oder allmählich erfolgten<br />

d) bei künstlichen Veränderungen, ob diese auf rechtlich zulässige Weise erfolgt sind und ob<br />

die Entschädigung geregelt ist<br />

e) Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veränderung<br />

f) ob bzw. inwieweit sich die Grenzen am Gewässer nach dem Wasserrecht bzw. nach dem<br />

Katasternachweis richten.«

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