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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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334 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

§ 11 (3) Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche<br />

Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> nachzuweisen sind.<br />

Sie können von Menschen betreten werden und sind geeignet oder best<strong>im</strong>mt, dem<br />

Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern<br />

zu dienen.<br />

Diese Gebäude unterliegen der Einmessungspflicht (VermKatG NRW) [60]<br />

§ 16(2)). Gebäude oder Anbauten unter 10 m 2 sind nicht einmessungspflichtig.<br />

(vgl. dazu § 19 der Durchführungsverordnung VermKatG NRW [58])<br />

⇒ Carport<br />

b) nach dem Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW):<br />

§ 1 (2) Gebäude <strong>im</strong> Sinne dieses Gesetzes sind selbständig benutzbare überdachte<br />

bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder<br />

best<strong>im</strong>mt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bauliche<br />

Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen<br />

hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann,<br />

wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten<br />

Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck<br />

dazu best<strong>im</strong>mt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.<br />

c) nach der Bauordnung für das Land NRW – Landesbauordnung – (BauO<br />

NRW):<br />

§ 2 (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die<br />

von Menschen betreten werden können und geeignet oder best<strong>im</strong>mt sind, dem<br />

Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.<br />

(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses<br />

mit Aufenthaltsräumen <strong>im</strong> Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche<br />

liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden<br />

mindestens eines Aufenthaltsraumes <strong>im</strong> Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als<br />

22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der<br />

Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche<br />

liegt.<br />

Zum Vergleich hier katastertechnisch orientierte Definitionen außerhalb von NRW:<br />

d) (Nds) Gebäude sind dauerhaft errichtete Bauwerke, die für die Beschreibung des Grund und<br />

Bodens <strong>im</strong> Sinne dieses Gesetzes bedeutsam sind.<br />

NVermG [348] § 2 (tautologische Definition)<br />

e) (Hessen) Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen<br />

betreten werden können und geeignet oder best<strong>im</strong>mt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren<br />

oder Sachen zu dienen. (aus § 2 der Hessischen Bauordnung)<br />

Aus der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes<br />

(HVGGAusfVO) vom 16. Januar 2008:<br />

(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen<br />

Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 2 der Hessischen<br />

Bauordnung vom 18.6.2002 . . . , mit Ausnahme von<br />

1. innerhalb <strong>im</strong> Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen<br />

Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,<br />

2. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,

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