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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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11.1 Begriffserläuterungen 331<br />

Flur<br />

(veraltet: Feldmark, historisch wegen der Kartendarstellung auch: Blatt, Kartenblatt)<br />

(NRW) Die Flur ist ein Teil einer Gemarkung, der eine <strong>im</strong> topografischen Zusammenhang<br />

liegende Gruppe von Flurstücken umfasst. Jede Flur ist innerhalb der Gemarkung<br />

mit einer ein- bis dreistelligen Nummer, der Flurnummer, zu bezeichnen. Die Nummerierung<br />

ist <strong>im</strong> Norden oder Nordwesten der Gemarkung zu beginnen.<br />

EinrErl [76] 2.2(1)<br />

Die Flur ist Ordnungseinheit für die Nummerierung der Flurstücke.<br />

LiegKatErl [56] 3.1.1<br />

Flurkarte<br />

(Katasterkarte, ⇒ Liegenschaftskarte, veraltet: Katasterplan, Reinkarte bzw. Amtskarte<br />

[71] als Abdruck für eine Gebrauchskarte; ⇒ Standardpräsentationen)<br />

Maßstäbliche Karte des Katasterbestandes. Sie gilt als Karte <strong>im</strong> Sinne des § 2<br />

der Grundbuchordnung und ist Bestandteil des amtlichen Verzeichnis der Grundstücke<br />

<strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong>. Die Urkarte ist Urstück und Grundlage der Flurkarte<br />

und gilt bei nicht festgestellten Grenzen auch heute noch als maßgebende<br />

Unterlage, falls der Inhalt der Urrisse örtlich nicht mehr vorhanden oder nicht<br />

rekonstruierbar ist. Ursprünglich wurden Flurkarten als analoge Inselkarten geführt<br />

(Format: 100 cm × 66,6 cm oder <strong>im</strong> preußischen Grundsteuerkataster 38 ×<br />

26 preuß. Zoll = 99,4 cm × 68,0 cm). Lagen den Flurkarten Soldner- oder Gauss-<br />

Krüger-Koordinaten zu Grunde, wurden sie zumindest später als Rahmenkarten<br />

(100 cm × 50 cm) geführt. Digital geführte Flurkarten sind blattschnittlos.<br />

Flurstück<br />

(veraltet: Parzelle) ⇒ Kleinstflurstück (s. auch [362] S. 234)<br />

a) nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW [60]:<br />

§ 11 (2) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. . . .<br />

(Legaldefinition)<br />

Ein Flurstück kann eine Enklave in einem anderen Flurstück sein. Dagegen sind räumlich<br />

getrennte (z. B. durch einen Wasserlauf) Flurstücksteile, die durch einen Zugehörigkeitshaken<br />

als Einheit gekennzeichnet werden und <strong>im</strong> heutigen <strong>Liegenschaftskataster</strong> noch zu<br />

finden sind, nach dieser Definition nicht zulässig bzw. dürfen nicht gebildet werden.<br />

b) Buchungseinheit des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s als abgegrenzter, zusammenhängender<br />

(d. h. von einer in sich zurück laufenden Linie umschlossener oder<br />

in der Katasterkarte (Flurkarte) durch Zugehörigkeitshaken bzw. Überhaken<br />

verbundener) Teil der Erdoberfläche, der in der Flurkarte mit einer besonderen<br />

Nummer (Flurstücksnummer) bezeichnet ist.<br />

c) (Nds) Flurstücke sind Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen<br />

geometrisch festgelegt und bezeichnet werden. NVermG [348] § 2<br />

Flurstücksfläche<br />

buchmäßige –<br />

Die <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> nachgewiesene Fläche eines Flurstücks<br />

Kapitel 11

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