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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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3.2 Grundstückseigentum und Katasternachweis 31<br />

prozentual geringem wirtschaftlichen Anteil und keine eigenständige, aus sich heraus<br />

entstandene Tätigkeit zur Sicherung des Eigentums 29 .<br />

So kann man durchaus vermuten, dass sich »u n t e r einer g l a t t e n O b e r -<br />

f l ä c h e 30 eine s p r ö d e , a u c h b r ü c h i g e M a t e r i e verbergen dürfte, bei<br />

der man n i c h t s i c h e r ist, ob sie – wie in der Vergangenheit – noch Ü b e r -<br />

r a s c h u n g e n bereit hält. Dies könnte auch für den G r e n z n a c h w e i s gelten,<br />

dessen Teilnahme am öffentlichen Glauben wohl kaum noch grundsätzlich in Frage<br />

zu stellen ist, der aber in dieser Hinsicht noch einige Probleme birgt, die wohl einer<br />

Differenzierung bedürfen – sie können nicht kurzerhand mit dem Hinweis auf ein hohes<br />

Prinzip abgetan werden. Beliebt ist auch das (praktisch nicht haltbare 31 ) Argument,<br />

dass bei dem hohen Stand der Technik Probleme nicht mehr auftauchen können.«<br />

Soweit <strong>im</strong> Jahre 2008 durch Gomille geschrieben [223] auf S. 127f.<br />

Ein hoher Stand der Technik kann nur in die Zukunft wirken, nicht in die Vergangenheit.<br />

Eine wichtige Frage ist, welchen Auflösungsgrad ein Grundstückskataster und demnach<br />

ein Katasternachweis haben muss (Tabelle 3.1). Diese Frage wurde in der Vergangenheit<br />

<strong>im</strong> Grunde allein von den vermessungstechnischen Methoden und messtechnischen<br />

Möglichkeiten vorgegeben, in dem Fehlergrenzen festgelegt wurden, die<br />

bei Vergleichsmessungen nicht überschritten werden sollten. Diese Grenzwerte wurden<br />

<strong>im</strong> Laufe der Zeit <strong>im</strong>mer enger gefasst. Es ist einsichtig, dass durch die allgemeine<br />

technische Entwicklung auch in anderen Bereichen, z. B. dem Bauwesen, dazu<br />

ein berechtigter Grund vorlag. So müsste dieser ›Auflösungsgrad‹ 32 wohl ziel- oder<br />

sachgebunden definiert werden, was <strong>im</strong> Grunde nie wirklich geschehen ist, und nicht<br />

zwingend an messtechnische Kriterien gebunden sein.<br />

[1977] »Bei der Grundstücksvermessung ist rational nicht vorgegeben, mit welchen<br />

Genauigkeitsansprüchen ein best<strong>im</strong>mtes Ziel erreicht werden soll. Vielmehr<br />

wird zuerst das Ziel begründet und dann durch daraus abgeleitete Genauigkeitsforderungen<br />

zementiert. Der Begründungsprozeß ist vielschichtig und<br />

umfaßt Elemente des öffentlichen und des privaten Rechtes ebenso wie Meinungen<br />

und Äußerungen der vom Messungsprodukt betroffenen Personenkreise.<br />

Obwohl, betrachten wir den Bereich des bürgerlichen und des öffentlichen Rechtes,<br />

dort keinerlei definitive Aussagen über Genauigkeitsforderungen zu finden<br />

sind.« Hanack [306]<br />

Im bürgerlichen Recht finden sich keine Angaben über Auflösungsgrade oder Genauigkeitsansprüche<br />

bei Grundstücksgrenzen. Das Bundesrecht mit dem verfassungsrechtlich<br />

garantierten Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und dessen Ausgestaltung<br />

<strong>im</strong> BGB hat durch die Nichtdefinition von Eigentumsgrenzen demnach auch keine<br />

29<br />

Von wenigen Neuvermessungen, die meist kurz nach dem Kriege durchgeführt wurden, bei noch<br />

vorhandenen Finanzmitteln abgesehen<br />

30<br />

Gemeint sind die »hohen Prinzipien – Vertrauensschutz, Rechtsschein, Verkehrsschutz« des Öffentlichen<br />

Glauben des Grundbuchs<br />

31<br />

Anm.: und dies ist wesentlich<br />

32<br />

Der Begriff ›Genauigkeit‹ wurde hier bewusst nicht genommen, weil er als eine vermessungstechnische<br />

Größe belegt ist, auch wenn er <strong>im</strong> nachfolgendem Zitat benutzt wird.<br />

Kapitel 3

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