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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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11.1 Begriffserläuterungen 323<br />

Nach statistischer Terminologie ist<br />

Abweichung = Messwert − (empirischer) Erwartungswert oder<br />

Abweichung = Ist − Soll<br />

Im Gegensatz dazu wird vermessungstechnisch eine Abweichung <strong>im</strong> Sinne einer<br />

Verbesserung (des Messwertes) definiert als<br />

V erbesserung = v = Soll − Ist<br />

Eine Verbesserung (Rest, Residuum, Plural: . . . duen) enthält systematische und<br />

zufällige Anteile 14 . Lassen sich signifikant systematische Anteile best<strong>im</strong>men, sollte<br />

am Messwert eine ⇒ Korrektion angebracht werden 15 . Eine Korrektion hat das<br />

gleiche Vorzeichen wie die Verbesserung. Systematische Abweichungen können<br />

auch durch Modellfehler hervorgerufen werden. Sie wirken stets einseitig. (s. a.<br />

⇒ Korrelation)<br />

Korrektion = −(systematische Abweichung)<br />

Eine statistisch noch vertretbare, ungewöhnlich ausschlagende Abweichung wird<br />

als Ausreißer bezeichnet.<br />

Eine Querabweichung ist die Abweichung einer Punktlage aus einer vorgegebenen<br />

Richtung. Sie kann als ein Winkelmaß oder (häufiger) durch eine absolute Angabe<br />

des kürzesten Abstandsmaßes zu einer Gerade oder einem Kreisbogen angegeben<br />

werden.<br />

punkteigene –<br />

Abweichung stochastischer Art von einer Solllage, die ausschließlich aus lokalen,<br />

direkten Ursachen oder punktbezogenen Messwerten herrührt und nicht<br />

aus Spannungen übergeordneter Systeme besteht<br />

unzulässige –<br />

Wird bei einem Vergleich<br />

a) innerhalb des Katasternachweises oder<br />

b) zwischen örtlichem Grenzverlauf und dem Katasternachweis<br />

der entsprechende Grenzwert (VPErl [68] Anlage 3) überschritten, ist i. d. R.<br />

von einer unzulässigen Abweichung auszugehen. Ursachen dafür können sein:<br />

Aufnahmefehler, Verschiebungen der Erdoberfläche, Versagen des Katasternachweises,<br />

nicht eingehaltene geometrische Bedingungen oder rechtsunwirksame<br />

Grenzänderungen. (FortfVErl [65] 5.52)<br />

zulässige –<br />

Wird bei einem Vergleich der entsprechende Grenzwert (s. ⇒ unzulässige Abweichung)<br />

nicht überschritten, ist i. d. R. von einer zulässigen Abweichung<br />

auszugehen. Der Grenzwert gilt als größte oder max<strong>im</strong>al zulässige Abweichung.<br />

14 Wird ein Messwert verbessert, so wird er „ genauer“ gemacht. Weil dies in fast allen Fällen nicht die<br />

wesentliche Aufgabe einer Vermessung ist, sondern das Ergebnis wie beispielsweise Koordinaten,<br />

haben die verbesserten Messwerte oder die Verbesserungen zumindest in der Ausgleichungsrechnung<br />

eher einen Dokumentationswert bzw. einen alleinigen rechentechnischen Charakter und<br />

sind zum Aufdecken von Fehlern geeignet.<br />

15 Beispiel: Berücksichtigung von Kalibrierungsdaten in der elektro-optischen Entfernungsmessung<br />

Kapitel 11

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