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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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11.1 Begriffserläuterungen 321<br />

11.1 Begriffserläuterungen<br />

Begriffe <strong>im</strong> Zusammenhang mit satellitengeodätischen Verfahren wurden nur aufgenommen,<br />

sofern sie <strong>im</strong> Text auftreten. Für weitere Begriffserläuterungen auf diesem Gebiet siehe in<br />

[361]. Länderspezifisch gebräuchliche Begriffe wurden entsprechend gekennzeichnet. Fehlt die<br />

Kennzeichnung, muss das nicht heißen, dass ein Begriff zumindest <strong>im</strong> amtlichen Bereich auch<br />

allgemein benutzt wird oder eine Gültigkeit besitzt.<br />

Weitere lexikalische Begriffserläuterungen finden sich <strong>im</strong> FIG-Wörterbuch [368]ff., ferner für das<br />

Vermessungswesen in [371], für das Kataster in [360], für Grundlagenvermessungen in [366], für<br />

das alte Kataster in [362] und eine Übersicht neuerer Quellen in [51].<br />

abmarken<br />

örtliches Kennzeichnen von Grenzpunkten, auch i. e. S. steinen, versteinen, schlussvermessen<br />

⇒ Abmarkung<br />

Abmarkung<br />

(Grenzabmarkung)<br />

a) § 919 BGB (s. Seite 37)<br />

b) (Vorgang) Das Setzen oder Markieren von Grenzzeichen<br />

c) (Verwaltungsakt) Das örtliche Kennzeichnen von festgestellten Grenzen durch<br />

sichtbare und dauerhafte (feste) Grenzzeichen (Grenzmale, Grenzmarken)<br />

(VermKatG NRW 2005)<br />

d) (Art der Abmarkung) (Grenzzeichen, veraltet: Grenzmal)<br />

Materielle Kennzeichnung eines Grenzpunktes (VermKatG NRW 2005, § 919<br />

BGB) durch ⇒ Grenzsteine oder grenzsteinähnliche Grenzzeichen, Eisenrohre<br />

(R), Meißelzeichen (Kreuze, Kerben) (MZ), Nägel (N) u. a. [67] S. 7. Im<br />

alten preußischen Kataster waren Gräben, Hecken, Mauern usw. ebenfalls<br />

Grenzmale (⇒ Grenzsignaturen)<br />

indirekte –<br />

(zurückgesetzte – (FortfVErl [65] 6.22), mittelbare Abmarkung, Rückmarke)<br />

In der abzumarkenden Grenze eingerückt angebrachtes Grenzzeichen mit<br />

i. d. R. runden Abständen (in Nds [346] nicht geringer als 1 m) vom Endpunkt<br />

der Grenze (Fälle a) und b)). Im Falle von c) oder d) darf <strong>im</strong> Grenzstein keine<br />

zentrische Markierung vorhanden sein!<br />

nicht anerkannte –<br />

Örtlich vorgefundenes und angemessenes, äußerlich als solches anzusehendes,<br />

<strong>im</strong> Katasternachweis nicht nachgewiesenes Grenzzeichen, ohne dass darüber<br />

verhandelt wurde. Diese Marken wurden <strong>im</strong> Fortführungsriss durch Doppelsignaturen<br />

dargestellt. (Fortführungsanweisung II [86] 131 d)). Dies ist<br />

heute nicht mehr zulässig.<br />

zurückgestellte –<br />

Noch durchzuführende Abmarkung von Grundstücksgrenzen, die vorübergehend<br />

nicht dauerhaft gekennzeichnet werden konnten, z. B. wegen Bauarbeiten,<br />

wenn die Hinderungsgründe wegfallen (VermKatG [60] § 20(3))<br />

Kapitel 11

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