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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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Grenzsetzung beginnt bereits in unserem Erkenntnisvermögen.<br />

Ohne Begrenzung keine Vorstellung und ohne Grenze kein Begriff.<br />

Definieren ist Grenzziehung.<br />

11 Anhang D: Begriffe, Glossar<br />

Norbert Blüm<br />

In der Vergangenheit sind in katastertechnischen Vorschriften – ebenfalls in Gesetzen<br />

– vielfach Begriffe benutzt worden, ohne sie zu definieren. Es ist der Versuch zu<br />

beobachten, diesem abzuhelfen und auch Begriffe aus dem Kataster <strong>im</strong>mer schärfer<br />

definieren zu wollen [6], [11], was <strong>im</strong> Kern richtig ist. Es hat allerdings zur Folge,<br />

dass alte Bezeichnungen aufgegeben oder neu definiert oder neue geschaffen werden<br />

müssen, um nicht Widersprüche oder Ungenauigkeiten weiter leben zu lassen. Eine<br />

weitere Folge ist eine Vielfalt von Worten (Prädikatoren [385]), wobei diese <strong>im</strong> täglichen<br />

Sprachgebrauch jedoch durcheinander gewürfelt, vielfach falsch benutzt und zur<br />

Bildung neuer Wortschöpfungen und -verbindungen benutzt werden 1 . Auch der gegenteilige<br />

Effekt einer Begriffsverschleierung ist denkbar. Neue Wortschöpfungen und<br />

unpräzise, nicht wirklich passende Synonyme können eher einen Sachverhalt verdunkeln,<br />

anstatt ihn zu erhellen. Eine lebendige, gesprochene Sprache lässt Worte oder<br />

Bezeichnungen länger leben 2 . Redewendungen zeugen davon.<br />

Die Bedeutungen von Begriffen wandeln sich auch, passen sich der technischen Entwicklung<br />

an oder nehmen Bezug auf ihre historischen Vorbilder 3 . Mitunter werden<br />

auch fachfremde, sinnverwandte Begriffe bedingt durch eine eigene, beschränkte Wortmenge<br />

übernommen. Auch dies kann Unsicherheiten bringen und die Bedeutungsvielfalt<br />

erhöhen. Wenn Begriffe andere Begriffe erläutern, mehr als Synonyme auftreten<br />

und dabei nicht definieren, entsteht unwillkürlich Vielfalt. Eine derartige Vielfalt verwirrt<br />

eher, als dass sie erhellt.<br />

Die Definition eines Begriffes in einem Gesetz bezeichnet man als Legaldefinition,<br />

die nur <strong>im</strong> Anwendungsbereich dieses Gesetzes eine Gültigkeit hat. Ist ein Begriff <strong>im</strong><br />

Gesetz nicht weiter erklärt worden, ist dies nicht eine Aufgabe oder Verpflichtung<br />

diesen in nachfolgenden, vom Gesetz abhängigen Vorschriften zu erläutern. Dies ist<br />

eine Aufgabe der Gesetzesauslegung und damit der Rechtsprechung. Im Zuge der<br />

rechtlichen Entwicklung kann es sein, dass aufgrund der Rechtsprechung präzisierte<br />

Definitionen in neue Gesetze übernommen werden, die sich dann wiederum in den<br />

Vorschriften widerspiegeln 4 .<br />

Teilweise werden – vom Gesetzgeber oder auch in Verwaltungsvorschriften – schwer<br />

zu umkreisende Sachverhalte bewusst offen gehalten. Zum Einen, um dann die Präzisierung<br />

den Gerichten zu überlassen 5 , oder aber <strong>im</strong> Vorschriftenfall der Verwaltung<br />

1 Es ist erstaunlich, wie viele Stichworte es bereits <strong>im</strong> ›Deutschen Wörterbuch der Gebrüder<br />

Gr<strong>im</strong>m‹ mit der Vorsilbe ›Grenz– . . . ‹ gibt, nämlich 405. [363]<br />

2 Als Beispiel nehme man das Wort ›Feldbuch‹ für ›Fortführungsriss‹, welches <strong>im</strong>mer noch sehr<br />

stark <strong>im</strong> Gebrauch ist, obwohl die Namensänderung bereits 1941 eingetreten ist.<br />

3 Beispiel: Flurkarte<br />

4 Es kann auch der entgegengesetzte Fall auftreten, z. B. taucht die Definition des Begriffes ›Baugrundstück‹<br />

in der Landesbauordnung von NRW nicht mehr auf. Siehe dazu auch BDVI-Forum<br />

1985, S. 77.<br />

5 ›unbest<strong>im</strong>mter Rechtsbegriff‹<br />

Kapitel 11

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