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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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9.14 Haftung 315<br />

Ermächtigungsgrundlage für eine Berichtigung von <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> bereits eingetragenen<br />

und dann streitig gewordenen Grenzverläufen und Größenangaben zu. Die Fälle, in denen es um<br />

die Berichtigung von lediglich beschreibenden oder bezeichnenden Angaben geht, bleiben hiervon<br />

unberührt (vgl. dazu auch Möllering/Bauer, Niedersächsisches Vermessungs- und Katastergesetz,<br />

Komm., 1990, S. 115f.).«<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg Nds vom 6.1.1995,<br />

1 L 2131/93<br />

Kommentar: Dieses aufschlussreiche Urteil klärt Zuständigkeiten und Ermächtigungen<br />

(siehe auch [226]). Ein derartiges Urteil ist <strong>im</strong> Ergebnis sicherlich nicht auf jede<br />

Landesgesetzgebung ohne weiteres übertragbar. Dies zu untersuchen soll an dieser<br />

Stelle auch gar nicht geleistet werden. Es zeigt jedoch die Subtilität, wie Ermächtigungen<br />

und Handlungsspielräume der Katasterverwaltung zu bewerten sind. Zielvorstellungen<br />

sind noch keine Ermächtigungen. Die Katasterverwaltung ist extrem<br />

auf öffentlich-rechtliche Belange oder Forderungen (Gebäudeeinmessungspflicht, Abmarkungspflicht)<br />

ausgerichtet, eben weil es eine Landesbehörde in der ihr eigenen<br />

hierarchischen Struktur ist. Zivilrechtliche Aspekte, da der Katasternachweis eines<br />

(Landes-) Katasteramtes auch nach der Grundbuchordnung rechtlich maßgebend ist<br />

oder einen Öffentlichen Glauben beinhaltet, werden eher am Rande beachtet. Obwohl<br />

– historisch betrachtet – der Katasternachweis diesbezüglich eine bevorrechtigte Stellung<br />

innehat. Zivilrechtliche, also damit auch individuelle Belange werden praktisch<br />

nur durch die Zivilgerichtsbarkeit formuliert. Das Zivilrechtliche wird <strong>im</strong>mer mehr<br />

verdrängt, die öffentlich-rechtliche Regelungen verselbstständigen und verankern sich<br />

durch die allseits aktive Landesgesetzgebung mehr und mehr. Es bleiben nur »privatrechtliche<br />

Rud<strong>im</strong>ente« 22 .<br />

9.14 Haftung<br />

Erkundigungspflicht<br />

■ (Rechtsgrundlage: BGB § 823)<br />

»Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen<br />

bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten<br />

auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann,<br />

wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen<br />

auf dem betreffenden Grundstück gibt.«<br />

Leitsatz zum Urteil des BGH vom 20.12.2005, VI ZR 33/05<br />

22 [229] S. 192; Rud<strong>im</strong>ent = (auch) verkümmertes Organ (biol.)<br />

Kapitel 9

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