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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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9.13 Zur Katasterverwaltung 313<br />

Grundstücksverkehrs zu erfüllen. Ohne einen Anhaltspunkt dafür, dass die amtlichen<br />

Unterlagen unrichtig sein könnten, kann man daher auf die Richtigkeit<br />

der amtlichen Unterlagen vertrauen. Etwas anderes zu fordern, würde die Sorgfaltspflichten,<br />

die auch an einen gewissenhaft und sorgfältig arbeitenden Vermessungsingenieur<br />

zu stellen sind, überspannen.<br />

Der Vermessungsingenieur hat sich auch nicht das Verschulden der Katasterbehörde<br />

zurechnen zu lassen. Die Katasterbehörde ist kein Erfüllungsgehilfe des<br />

Vermessungsingenieurs gewesen, denn der Vermessungsingenieur hat der Katasterbehörde<br />

keine Aufgabe zugewiesen. Die Unterlagen wurden von der Katasterbehörde<br />

ausschließlich aufgrund des Antragsrechts des Vermessungsingenieurs<br />

nach dem VermKatG herausgegeben.<br />

Zudem steht die schuldhafte Handlung der Katasterbehörde in keinerlei Zusammenhang<br />

mit der Herausgabe der Unterlagen an den Vermessungsingenieur. Die<br />

schuldhafte Handlung der Katasterbehörde hat bereits <strong>im</strong> Jahr 1993 stattgefunden,<br />

als bei der Aufstellung der Automatisierten Liegenschaftskarte irrtümlich<br />

die fehlerhafte Grenzkoordinate übernommen worden war. Eine erneute Überprüfung<br />

auf die Richtigkeit der Unterlagen anlässlich der Herausgabe musste die<br />

Katasterbehörde nicht vornehmen, nachdem die Automatisierte Liegenschaftskarte<br />

einmal erstellt war.«<br />

Kernsätze aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm NRW vom 25.11.2005,<br />

26 U 14/05 [254]<br />

Kommentar: Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsweise <strong>im</strong><br />

Koordinatenkataster, weil dort u. U. nicht mit originären Unterlagen, sondern mit<br />

abgeleiteten, aber durchaus punktrelevanten Daten wie Punktnummern, Punktnummerierungsübersichten<br />

und den dazu gehörigen Koordinaten entsprechender oder deklarierter<br />

Genauigkeit gearbeitet wird. Falsche Zuordnungen oder Punktverwechslungen<br />

und eventuell damit verbundene falsche Linienverbindungen (z. B. in Rissen) sind<br />

schwer aufzudeckende Fehler. Sie können allein durch numerische Kontrollen nicht<br />

aufgedeckt werden, zumal eine Überprüfung durch die Nachbarschaft nicht <strong>im</strong>mer<br />

erfolgt oder erfolgen kann. Erschwerend wird dieser Umstand durch die Einführung<br />

von ETRS89/UTM mit zwangsläufigen Umnummerierungen, Aufgabe der Punktarten<br />

usw.<br />

9.13 Zur Katasterverwaltung<br />

Ermächtigungen<br />

● (Rechtsgrundlage: NVermKatG §§ 1 Nds, 11,VwVfG § 42)<br />

» . . . Auch das Niedersächsische Vermessungs- und Katastergesetz (NVermKatG) vom 2. Juli 1985<br />

(GVBl. S. 187), geändert durch Gesetz vom 19. September 1989 (GVBl. S. 346), stellt für die Berichtigung<br />

von streitigen Grenzverläufen von Grundstücken und von Angaben über die Grundstücksgröße<br />

keine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage<br />

besteht nicht. Eine solche ist weder aus § 1 Abs. 1 NVermKatG noch aus § 11 NVermKatG,<br />

auch nicht aus dem Regelungsgefüge dieser Vorschriften zueinander oder ihrer analogen Anwendung<br />

abzuleiten. § 1 Abs. 1 NVermKatG stellt lediglich eine Zuständigkeitsnorm dar. Nach dieser Vorschrift<br />

obliegen den Vermessungs- und Katasterbehörden des Landes die Landesvermessung und die<br />

Kapitel 9

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