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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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312 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Ausdehnung des Grundstücks von (festgestellter) Grenze zu Grenze nicht. Sie wird zwar in das<br />

Grundbuch übernommen (§ 2 Abs. 2 GBO). Die Flächengröße der Grundstücke gehört aber nicht<br />

zu den Angaben, die das Grundbuch mit öffentlichem Glauben ausstattet (Palandt-Bassenge, BGB,<br />

67. Aufl. 2008, § 892 Rdn. 12; Mü-Ko-Wacke, 4. Aufl., Band 6, § 892, Rdn. 21).<br />

. . . «<br />

Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf NRW vom 28.8.2008,<br />

4 K 2124/08<br />

Kommentar: Die <strong>im</strong> vorangehenden Urteil vertretende Auffassung, dass Daten des<br />

<strong>Liegenschaftskataster</strong>s öffentlichen Zwecken dienen und keine Rechtspositionen des<br />

Grundstückseigentümers berühren, erscheint sicherlich anfechtbar zu sein. Andere Gerichte<br />

kommen vor dem Hintergrund einer Amtspflichtverletzung (BGB § 838 Absatz<br />

1) zu einem anderen Ergebnis (hier ohne Auszüge):<br />

■ (Amtshaftung des Vermessungsamts gegenüber dem Grundstückskäufer bei falscher<br />

Berechnung der Grundstücksfläche)<br />

OLG Karlsruhe BW Urteil vom 11.5.2006, 9 U 98/05<br />

■ (Rechtsgrundlage: BGB § 892)<br />

≺ ⋆ ≻<br />

. . . Vom öffentlichen Glauben umfasst sind nur Bestandsangaben, soweit durch<br />

sie eine best<strong>im</strong>mte Bodenfläche als Gegenstand des eingetragenen Grundstücksrechts<br />

nachgewiesen wird, also nicht die Angaben über Größe, Lage, Bebauung.<br />

LG Heidelberg BW Urteil vom 21.03.2007 – 5 O 178/06<br />

9.12 Zu den Katasterunterlagen<br />

Richtigkeit amtlicher Angaben<br />

■ (Rechtsgrundlage: BGB §§ 635, 839)<br />

21 ÖbVI<br />

» . . . Ohne einen Anhaltspunkt dafür, dass die amtlichen Unterlagen vorliegend<br />

unrichtig sein könnten, konnte der Beklagte 21 daher ohne weiteres auf die Richtigkeit<br />

der amtlichen Angaben vertrauen. Etwas anderes von ihm zu fordern, würde die<br />

Sorgfaltspflichten, die auch an einen gewissenhaft und sorgfältig arbeitenden Vermessungsingenieur<br />

zu stellen sind, überspannen. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis<br />

absolut unüblich, zudem mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. . . . «<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm NRW vom 25.11.2005, 26<br />

U 14/05 [255]<br />

(Rechtsgrundlage: BGB §§ 635, 839)<br />

»An den Nachweis des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s werden strenge Anforderungen gestellt,<br />

um die Richtigkeit des Verzeichnisses als Grundlage u. a. des gesamten

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