26.12.2012 Aufrufe

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

9.11 Zu Flächenangaben 311<br />

müsste diese Regelung aufgrund der bereits erläuterten Wirkungen des § 891 BGB<br />

leer laufen, da es bei diesem Verständnis bereits an einer Grenzverwirrung überhaupt<br />

und damit an der elementaren Voraussetzung des § 920 Abs. 1 BGB fehlen würde. Der<br />

Begriff der »feststehenden Größe« ist deshalb wörtlich und damit dahin zu verstehen,<br />

dass die beiden Grundstücke in der Natur eine ganz best<strong>im</strong>mte Größe haben. Mit der<br />

Regelung in § 920 Abs. 2 BGB soll berücksichtigt werden, dass trotz einer Grenzverwirrung<br />

genau feststehen kann, ein wie großer Teil des streitigen Flächenabschnittes<br />

dem einen oder dem anderen Nachbarn gehört . . . « 20<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg BB vom 13.10.2004,<br />

4 U 68/04<br />

Flächengröße eines Grundstücks<br />

● ». . .<br />

1. Die Angabe der Grundstücksgröße <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> geschieht nachrichtlich. Sie ist nicht<br />

verbindlich. Niemand kann daraus Rechte ableiten, so dass ihre Mitteilung die Eigentümerstellung<br />

nicht berührt (vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 18. Dezember 1986, 4 K 3525/86 und vom 4. Februar<br />

1988, 4 K 4589/86).<br />

2. Die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s (Geobasisdaten)<br />

ist eine öffentliche Aufgabe des Vermessungswesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VermKatG). Die<br />

Geobasisdaten werden in einem Geobasisinformationssystem entsprechend den Anforderungen der<br />

Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft geführt und regelmäßig<br />

aktualisiert (§ 1 Abs. 3 VermKatG). Im <strong>Liegenschaftskataster</strong> sind für das Landesgebiet alle<br />

Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung<br />

und Beschreibung umfasst die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angabe zur Nutzung<br />

und die Angaben zur charakteristischen Topografie in jederzeit unverändert wiedergabefähiger<br />

Form (§ 11 Abs. 1 Sätze 1, 2 VermKatG). Zu den Liegenschaftsangaben gehört unter anderem<br />

die Grundstücksgröße (§ 11 Abs. 5 VermKatG). Die Katasterbehörden stellen die Geobasisdaten<br />

des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s und die hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§ 14 Abs.<br />

1 VermKatG). Mit Ausnahme der Eigentümerangaben werden sie jedem zur Nutzung für eigene<br />

Zwecke zugänglich gemacht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VermKatG).<br />

3. Die Flächengröße eines Grundstücks als Bestandteil der Liegenschaftsangaben gehört zu denjenigen<br />

Daten des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s, die ausschließlich <strong>im</strong> allgemeinen öffentlichen Interesse<br />

aufgenommen und zur Verfügung gestellt werden. Sie betrifft keine Rechtsposition des Grundstückseigentümers.<br />

Im Grundsatz dienen alle Angaben des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s öffentlichen Zwecken.<br />

Das ergibt sich aus der Charakterisierung der Führung des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s als öffentliche<br />

Aufgabe zum Nutzen der allgemein beschriebenen Bürger, der Wirtschaft und anderer Institutionen<br />

des öffentlichen Lebens, sowie aus der Bereitstellung der Daten für jedermanns Zwecke. In Rechte<br />

der privaten Grundstückseigentümer wird nur mit der Aufnahme einzelner, best<strong>im</strong>mter Daten<br />

eingegriffen, die sich unmittelbar auf den Bestand des Grundeigentums auswirken können. Dazu<br />

gehören die Grundstücksgrenzen, die katasterrechtlich durch eine Feststellung und prinzipiell nur<br />

durch Anerkenntnis der Beteiligten entstehen (§ 19 VermKatG), außerdem die Eigentümerangaben,<br />

die mit den mit öffentlichem Glauben versehenen Angaben des Grundbuches korrespondieren und<br />

für die § 5 Abs. 1 VermKatG <strong>im</strong> Interesse der Betroffenen eine Sonderregelung enthält. Die Flächengröße<br />

beruht demgegenüber auf einer rein rechnerischen Ermittlung. Sie verändert die tatsächliche<br />

20 Diese verallgemeinerte Schlussfolgerung ist aus vermessungstechnischer Sicht nicht haltbar, weil<br />

es bei der <strong>Grenzuntersuchung</strong> durchaus Fälle geben kann, bei dem buchmäßige Flächen als<br />

Hilfsmittel zur Maßermittlung und damit Größenbest<strong>im</strong>mung von Grundstücken hinzugezogen<br />

werden. Dies sind z. B. schmalere Grundstücksbreiten bei durch Kriegseinwirkung verlorenen<br />

Unterlagen, die rückwirkend aus der Grundstückfläche bei bekannter Länge berechnet wurden,<br />

oder auch in den Urrissen nicht dokumentierte Wegebreiten bei Urflurstücken (Rezessbreiten).<br />

Der Begriff ›Größe‹ ist mehrfach besetzt: So sagt man auch beispielsweise: »Das Grundstück<br />

ist 1000 m 2 groß.«<br />

Kapitel 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!