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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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310 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

■ (Rechtsgrundlage: BGB § 745 Abs. 2, § 922 Satz 4)<br />

»Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig)<br />

angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des<br />

anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie<br />

Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard<br />

entspricht.«<br />

Leitsatz zum Urteil des BGH vom 11.4.2008, V ZR 158/07<br />

Bösartiger Überbau, fahrlässige Grenzverletzung<br />

■ (Rechtsgrundlage: BGB § 912, § 990)<br />

»Bösgläubig handelt, wer <strong>im</strong> Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht,<br />

ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob<br />

der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen<br />

seines Grundstücks nicht überschreitet.«<br />

Leitsatz zum Urteil des BGH vom 19.9.2003, V ZR 360/02 19<br />

» . . . Wer ein Grundstück bebaut, mag sich <strong>im</strong> allgemeinen als Eigentümer oder<br />

für zum Bau berechtigt halten (RGZ 83, 142, 145f.). Das gilt aber nicht, wenn dem<br />

Überbauer bewußt ist, <strong>im</strong> Bereich der Grenze zu bauen. Jedenfalls dann hat er vor<br />

der Bauausführung festzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch<br />

ihm gehört (Bamberger/Roth/Fritzsche aaO § 912 Rdn. 16; Horst, MDR 2000, 494,<br />

496) und während der Bauausführung darauf zu achten, daß er die Grenzen seines<br />

Grundstücks nicht überschreitet (RGZ 88, 39, 42), und dazu gegebenenfalls einen<br />

Vermessungsingenieur hinzuziehen . . . «<br />

Auszug aus dem Urteil des BGH vom 19.9.2003, V ZR 360/02<br />

Kommentar: Als Vergleich dazu: Ein rechtswidriger, aber entschuldbarer Überbau<br />

wird <strong>im</strong> BGB § 912 geregelt. (s. Seite 271)<br />

● ›Beschreibung des Grenzverlaufs‹<br />

(s. Seite 301)<br />

9.11 Zu Flächenangaben<br />

Bedeutung der buchmäßigen Fläche<br />

■ (Rechtsgrundlage: BGB § 920 (2))<br />

». . . unter »feststehender Größe« der Grundstücke <strong>im</strong> Sinne des § 920 Abs. 2 BGB<br />

(ist) nicht die aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs oder dem Kataster ersichtlichen<br />

Größe der Grundstücke zu verstehen. Wollte man den Begriff der »feststehenden<br />

Größe« <strong>im</strong> Sinne des § 920 Abs. 2 BGB <strong>im</strong> vorgenannten Sinne verstehen,<br />

19 s. auch NÖV 1/2005, S. 61-63

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