26.12.2012 Aufrufe

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

9.9 Zu Gebäudeeinmessungen 309<br />

Durchlaufende Maße<br />

● » . . . die Angabe durchlaufender Maße . . . ist ein Indiz für die . . . Geradlinigkeit<br />

dieser Linie. . . . «<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 21.11.1996,<br />

7 A 1978/93<br />

9.9 Zu Gebäudeeinmessungen<br />

Gebäudeeinmessungspflicht<br />

● Die Gebäudeeinmessung ist eine durch Gesetz auferlegte Pflicht. Diese wird wirksam,<br />

sobald das Gebäude errichtet ist, ohne dass es eines Hinweises durch die<br />

Behörde oder gar eines Verwaltungsaktes bedürfe, der diese Pflicht auferlegt.<br />

Kernsätze aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14.11.1985,<br />

7 A 2095/85 (vgl. auch die Kernsätze in [254])<br />

Gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt<br />

● (Rechtsgrundlage: VermLiegG § 15 Abs. 2 BB)<br />

Die Bitte/Aufforderung der Katasterbehörde an den Eigentümer, das neu errichtete Gebäude<br />

einmessen zu lassen, ist aus Sicht der Kammer als eine verbindliche Feststellung einer aus dem<br />

Gesetz folgenden Verpflichtung – hier aus § 15 Abs. 2 VermLiegG – und damit als „gesetzeskonkretisierender<br />

Verwaltungsakt“ zu werten. Das Schreiben der Katasterbehörde geht über<br />

einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage hinaus, weil es für den Fall der Nichterfüllung der<br />

gesetzlichen Pflicht eine Gebäudeeinmessung von Amts wegen und auf Kosten des Eigentümers<br />

ankündigt. Aus dem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungswert des behördlichen Handelns<br />

kann eine verbindliche Regelung, zumal wegen der gesetzten Frist, deshalb nicht bezweifelt<br />

werden. . . . Es liegt auf der Hand, dass zu Gunsten des <strong>im</strong> öffentlichen Interesse stehenden<br />

Allgemeinwohlbelangs einer geordneten Liegenschaftsverwaltung, die weitreichende Bedeutung<br />

und Auswirkungen sowohl für zivilrechtliche als auch öffentlich -rechtliche Sachverhalte hat,<br />

private Interessen des Einzelnen zurückstehen müssen. Auch die <strong>im</strong> Zuge des Baugenehmigungsverfahrens<br />

vorgenommene Gebäudeabsteckung ersetzt die nach dem Katasterrecht des<br />

Landes Brandenburg danach zu Recht geforderte Gebäudeeinmessung nicht. . . .<br />

Kernsätze aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26.01.2007, 4 K 1405/06 [254]<br />

9.10 Zum Überbau<br />

Veränderung eines Gebäudes<br />

■ »§ 912 BGB kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Veränderung<br />

eines Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird.<br />

Ein Überbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst<br />

nicht entspricht und deshalb über die Grenzverletzung hinausreichende Beeinträchtigungen<br />

des Nachbarn besorgen lässt.«<br />

Leitsatz zum Urteil des BGH vom 19.9.2008, V ZR 152/07<br />

Kapitel 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!