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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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308 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Genauigkeit <strong>im</strong> (Koordinaten-) Kataster<br />

Es muss klar unterschieden werden zwischen der vermessungstechnischen Möglichkeit<br />

und Akzeptanz zur Erreichung einer Genauigkeit und andererseits der<br />

rechtlichen Notwendigkeit in Form einer zugesicherten oder notwendigen Genauigkeitsgrenze<br />

für die Lagebest<strong>im</strong>mung von Grenzpunkten 18 . Das Letztere<br />

würde zur Fragestellung führen: In welchem Bereich ist ein Grenzpunkt durch<br />

eine Abmarkung oder eine Grenzeinrichtung zutreffend gekennzeichnet? (vgl.<br />

Vermessungs- und Katastergesetz ([60]) § 20 (1)). Das vorstehende Urteil kommt<br />

diesem Kriterium sehr nahe, wenn auch noch nicht in letzter Konsequenz wegen<br />

der darin enthaltenen formalen verwaltungstechnischen bzw. ausschließlich<br />

vermessungstechnischen und nicht differenzierenden Sichtweise.<br />

Längenmessungen<br />

● »Das Maß zu akzeptierender Abweichungen zwischen zwei Vermessungen wird durch<br />

die nach vermessungstechnischer Erfahrung praktisch erreichbare Genauigkeit der<br />

Vermessungen best<strong>im</strong>mt. Die vermessungstechnische Erfahrung hat ihren Niederschlag<br />

in Tafel 1 zum Fortführungserlaß II . . . 1980/1989 . . . gefunden. Die sich<br />

aus Tafel 1 des Fortführungserlasses II ergebenden Werte sind daher geeigneter Maßstab<br />

für die Prüfung, ob eine Grenzwiederherstellung als mit den Ergebnissen einer<br />

früheren Grenzermittlung übereinst<strong>im</strong>mend angesehen werden kann.«<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 21.11.1996,<br />

7 A 1978/93 [255]<br />

9.8 Zu den geometrischen Bedingungen<br />

Die Geradlinigkeit<br />

● »Aus dem Text einer Grenzniederschrift, dass eine Grenze über best<strong>im</strong>mte Grenzpunkte,<br />

die in der Niederschrift genau bezeichnet sind, geradlinig verlaufe, kann<br />

nicht hergeleitet werden, dass diese Grenze auch vom Anfangs- bis Endpunkt<br />

möglicherweise genau geradlinig verläuft. Das Wort geradlinig muss hier <strong>im</strong> Sinne<br />

eines Alltagssprachgebrauchs gesehen werden.«<br />

Tenor aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 9.3.1988,<br />

7 A 1427/84 ([6] S. 11)<br />

● »Grenzzeichen, die bereits bei einer früheren Katastervermessung in einer geraden<br />

Grenze eingerichtet wurden und dementsprechend in Karten nachgewiesen<br />

sind, bezeichnen auch dann den rechtmäßigen Grenzverlauf, wenn sie bei einer<br />

späteren Vermessung <strong>im</strong> Rahmen der Fehlertoleranzen aus dem ursprünglichen<br />

geraden Grenzverlauf abweichen.«<br />

Tenor aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 21.11.1996,<br />

7 A 1978/93 ([6] S. 11)<br />

18 Hinzu kommt der Hang der Katasterämter, sich eigene Genauigkeitskriterien zuzulegen!

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