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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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9.7 Zur Genauigkeit 307<br />

Kommentar: (NRW) Zur Abmarkung bei nicht vorgefundenen Grenzzeichen:<br />

Sind Punkte bei örtlich nicht vorgefundenen Grenzzeichen, wenn die Beteiligten dies<br />

nicht verlangen, neu abzumarken? Einen dies rechtfertigenden, schlüssigen Bezug ist<br />

aus der Gesetzgebung nicht eindeutig zu erkennen. Dies führt zur Frage: Wenn die<br />

Erfüllung der Abmarkungspflicht <strong>im</strong> Katasternachweis nachgewiesen ist, kann eine<br />

Verwaltungsvorschrift regeln, wann und wie, in welchem Umfang bei fehlenden Abmarkungen<br />

neue erfolgen müssen? Hier wird die Rechtsmeinung vertreten, dass dies<br />

nicht möglich ist. Eine neue Abmarkung kann nur auf Antrag und Kosten der Beteiligten<br />

erfolgen, es sei denn, die Vermessungsstelle hält es aus technischen Gründen für<br />

erforderlich, neu abzumarken. Dies hätte sonst Einfluss auf das Gleichbehandlungsprinzip,<br />

weil eine Vermessung <strong>im</strong>mer lokal beschränkt ist und die Beseitigung von<br />

Abmarkungsmängeln nur bis zu einen gewissen Grade möglich wäre.<br />

9.7 Zur Genauigkeit<br />

Genauigkeit von Abmarkungen bei Koordinatenübertragungen<br />

● ». . . Die Übertragung der Katasterkoordinaten in die Örtlichkeit (die Abmarkung)<br />

kann nur innerhalb nicht zu vermeidender Messungenauigkeiten erfolgen. Die Aussage,<br />

die Abmarkung kennzeichne der Grenzverlauf zutreffend, ist keine Aussage, die<br />

<strong>im</strong> Sinne mathematischer Logik tatsächliche Abweichungen ausschlösse. Richtig <strong>im</strong><br />

katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung, wenn sie den<br />

durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt <strong>im</strong> Rahmen der nicht<br />

vermeidbaren Fehlertoleranzen zutreffend anzeigt. . . .<br />

Welche Fehlertoleranzen bei der Best<strong>im</strong>mung von Grenzpunkten hingenommen werden,<br />

ist nach Maßgabe der katastertechnischen Regelungen zu best<strong>im</strong>men, also dem<br />

. . . Fortführungsvermessungserlass und den Regelungen des Runderlasses des Innenministeriums<br />

vom 12.1.1996 . . . „Die Best<strong>im</strong>mung von Vermessungspunkten der Landesvermessung<br />

in Nordrhein-Westfalen (Vermessungspunkterlass)“. Der Rechtsbegriff<br />

der katasterrechtlichen „Richtigkeit“ wird durch den katastertechnischen Sachverstand<br />

und die ihr folgende Vermessungspraxis ausgefüllt, wie sie sich in den genannten<br />

Regelwerken nieder geschlagen hat. Sie enthalten sachverständige Äußerungen<br />

darüber, welche Abweichungen für die Sicherheit und Genauigkeit des Grundstücksverkehrs<br />

abträglich und damit unzulässig, und welche Abweichungen unschädlich sind.<br />

Eine zulässige („tolerierte“) Lageabweichung liegt nach 5.31 Abs. 1 Nr. 2 des Fortführungsvermessungserlasses<br />

und 3.23, Anl. 3 des Vermessungspunkterlasses vor, wenn<br />

ein Grenzpunkt nicht mehr als 8 cm von einer früheren Punktbest<strong>im</strong>mung abweicht.<br />

Richtig ist demnach eine Abmarkung <strong>im</strong> katasterrechtlichen Sinne auch dann noch,<br />

wenn ein in der Örtlichkeit angebrachter Grenzpunkt von den Katasterkoordinaten<br />

bis zu 8 cm abweicht. . . .<br />

In katasterrechtlichen Verfahren über die Abmarkung ist der Streit um die richtige<br />

Platzierung des Grenzzeichens in einem Umkreis von bis zu acht Zent<strong>im</strong>etern nicht<br />

beweiserheblich. . . . «<br />

Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf NRW vom 19.11.2009,<br />

4 K 8380/08 (s. auch Auszüge auf Seite 305)<br />

Kapitel 9

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