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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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306 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Der Anspruch auf Entfernung des rechtswidrigen Grenzzeichens [aus dem Jahre 2008]<br />

folgt aus § 17 Abs. 3 DVOzVermKatG.« . . .<br />

Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf NRW vom 19.11.2009,<br />

4 K 8380/08 (s. auch Auszüge auf Seite 307)<br />

● »Die Grenzabmarkung selbst bezweckt nur, die katastermäßigen Aufzeichnungen<br />

über den Verlauf der Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit zu übertragen<br />

. . . . Die Richtigkeit einer Abmarkung hängt somit nur davon ab, ob die abgemarkte<br />

Grenze mit den Vermessungsfeststellungen des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s<br />

übereinst<strong>im</strong>mt; sie besagt nicht, daß die katastermäßigen Aufzeichnungen mit<br />

der wirklichen „Eigentumsgrenze“ eines Grundstücks übereinst<strong>im</strong>men. . . . Darauf,<br />

ob dieser Grenzverlauf den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entspricht,<br />

kommt es grundsätzlich nicht an. . . . Bis zu einer zivilrechtlichen Klärung sind<br />

die . . . geltend gemachten Zweifel an der Übereinst<strong>im</strong>mung des katastermäßig<br />

ausgewiesenen Grenzverlaufs mit den Eigentumsverhältnissen unbeachtlich.«<br />

Kernsätze aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts We<strong>im</strong>ar (Thüringen)<br />

vom 15.5.1996, 1 EO 423/95 [254]<br />

»Für die Einhaltung der Abstandsflächen gemäß § 6 ThürBO sind die Grenzen<br />

des Buchgrundstücks maßgeblich, wie sie katastermäßig ausgewiesen sind. Es ist<br />

unerheblich, ob der amtlich festgestellte Grenzverlauf mit den Eigentumsverhältnissen<br />

übereinst<strong>im</strong>mt (vgl. § 70 Abs. 4 ThürBO).<br />

Die Grenzabmarkung bezweckt, die katastermäßigen Aufzeichnungen über den<br />

Verlauf der Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit zu übertragen (vgl. § 1 Abs. 1<br />

Thüringer Abmarkungsgesetz). Ihre Richtigkeit hängt nur davon ab, ob die abgemarkte<br />

Grenze mit den Vermessungsfeststellungen des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s<br />

übereinst<strong>im</strong>mt.«<br />

Leitsätze aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts We<strong>im</strong>ar (Thüringen)<br />

vom 15.5.1996, 1 EO 423/95<br />

● (Rechtsgrundlage: VermLiegG, BGB, VWGO, ZPO )<br />

»Prüfungsmaßstab eines Rechtsstreits über die Richtigkeit einer Abmarkung ist lediglich, ob<br />

die abgemarkte Grenze mit den Feststellungen des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s übereinst<strong>im</strong>mt. Die<br />

Richtigkeit einer Abmarkung besagt nicht, dass die katastermäßige Aufzeichnung mit der<br />

wirklichen Eigentumsgrenze identisch ist.«<br />

Kernsatz aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt(Oder) vom 7.11.2001,<br />

1 K 1457/99 3 [254]<br />

Kommentar: Die beiden letzten Urteile sind deshalb von Interesse, weil <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit einer Abmarkung Richtigkeit 17 und Rechtmäßigkeit unterschieden<br />

werden. Zum Anderen wird die untergeordnete Bedeutung der öffentlich-rechtlichen<br />

Festlegung <strong>im</strong> Gegensatz zur zivilrechtlichen angezeigt. Sie zeigen aber auch das Dilemma<br />

der Dualität <strong>im</strong> Kataster- bzw. Liegenschaftsrecht, genauso wie in den folgenden<br />

Urteilen in Bezug auf Flächenangaben.<br />

17 hier: Übereinst<strong>im</strong>mung mit dem Katasternachweis

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