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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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9.6 Zur Bedeutung der Abmarkung 305<br />

ebenso Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom<br />

7.6.1995, 7 A 817/90 ([224] S. 135)<br />

● (Rechtsgrundlage: VermLiegG §§ 18, 19, 20 BB)<br />

Wird bei der Überprüfung des Grenzverlaufs, weil über die Lage der festgestellten Grenzen Unklarheit<br />

bestand, festgestellt, dass vorhandene Grenzzeichen die Lage der Grenzen zutreffend<br />

kennzeichnen, so liegt in dem Belassen der Grenzzeichen an ihrer Stelle und der entsprechenden<br />

Mitteilung darüber eine erneute, auf die Beseitigung der Unklarheiten gerichtete sachliche<br />

Entscheidung über die Abmarkung der Grenzen in der Örtlichkeit und damit ein erneuter feststellender<br />

Verwaltungsakt über den örtlichen Grenzverlauf <strong>im</strong> Sinne des § 19 Abs. 1 Sätze 2<br />

und 3 VermLiegG. Der Kläger kann eine Verletzung seiner Rechte nicht aus dem Umstand<br />

der Nichtbeteiligung der Grundstücksnachbarn herleiten. Eine Beeinträchtigung der materiellen<br />

Rechtsposition ist mit der Nichteinhaltung der sich aus § 20 VermLiegG ergebenen<br />

Verfahrensvorschrift nicht verbunden.<br />

Kernsätze zum Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus BB vom 16.01.2002, 3 K 1444/97 [254]<br />

Richtigkeit einer Abmarkung<br />

● » . . . Jede Abmarkung kann nur innerhalb der nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten<br />

erfolgen. Die Aussage, eine Abmarkung kennzeichne den Grenzverlauf zutreffend,<br />

ist daher keine Aussage, die <strong>im</strong> Sinne einer mathematischen Logik tatsächliche<br />

Abweichungen ausschlösse. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass die Abmarkung<br />

<strong>im</strong> Rahmen der nicht vermeidbaren Fehlertoleranzen den Grenzverlauf zutreffend<br />

kennzeichnet. Nicht die Abmarkung best<strong>im</strong>mt, wo die Koordinaten des betrachteten<br />

Grenzpunktes anzunehmen sind. Der Grenzpunkt ist vielmehr erforderlichenfalls<br />

anhand der Koordinaten, die sich aus dem <strong>Liegenschaftskataster</strong> ergeben, zu überprüfen.<br />

. . . «<br />

Auszug aus dem Urteil 16 des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 13.1.2003,<br />

7 A 237/02 (s. auch Auszüge auf Seite 33)<br />

● ». . . Die <strong>Grenzuntersuchung</strong>, gleich in welcher Ausdehnung sie zu erfolgen hatte, erfordert<br />

eine Entscheidung über eine Neuabmarkung stets nur, wenn eventuelle Abweichungen<br />

der Lage von Abmarkungen die Grenzwerte des Vermessungspunkterlasses<br />

überschreiten (Nr. 5.3.1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5.2.1 Fortführungsvermessungserlass). Ist<br />

das nicht der Fall, sind die Abmarkungen innerhalb der Fehlertoleranzen richtig. Dabei<br />

bleibt es, auch <strong>im</strong> Rahmen der <strong>Grenzuntersuchung</strong> zu einer Teilungsvermessung.«<br />

. . .<br />

»Die Abmarkung enthält die mit öffentlichem Glauben versehene Entscheidung, dass<br />

der durch das Grenzzeichen best<strong>im</strong>mte Ort in der Landschaft die katastertechnisch<br />

ermittelte und festgestellte Grenze zutreffend wieder gibt. . . .<br />

[Es bestand keine Berechtigung,] die Abmarkung [Grenzstein aus dem Jahre] 2000<br />

durch Setzen eines neuen Grenzzeichens an anderer Stelle (Rohr mit Sichtmarke) [<strong>im</strong><br />

Jahre 2008] aufzuheben oder in ihrer beurkundenden und sichtbar machenden Wirkung<br />

zu beeinträchtigen. Die Abmarkung [aus dem Jahre] 2000 ist weder verloren<br />

gegangen, noch ist sie unrichtig <strong>im</strong> Sinne der Katastervorschriften. . . .<br />

16 Diese Urteil basiert auch auf privatrechtliche Anforderungen, dass eine Grenze mit einer Genau-<br />

igkeit von 1 mm abzumarken sei.<br />

Kapitel 9

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