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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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304 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

gegenüber einem Betroffen verbindlich werden könnte; es ist ein rein tatsächlicher<br />

Vorgang. In dem Augenblick, in dem der Punkt wieder verlassen wird, ist er ebenso<br />

wenig erkennbar wie vor seiner Auffindung. Geregelt worden ist nichts.<br />

Nichts anderes gilt, wenn, ohne dass eine Abmarkung erfolgt, in einem Protokoll 15<br />

festgehalten wird, wo die sich aus den Katasterunterlagen ergebenen, grenzbest<strong>im</strong>mten<br />

Punkte in der Örtlichkeit liegen. Eine derartige Niederschrift über den Grenzverlauf<br />

in der Örtlichkeit hat keine die Beteiligten bindende, feststellende Wirkung.<br />

. . . vermag deshalb nur die Abmarkung, nicht aber die Niederschrift über die Vermessung<br />

und ihr Ergebnis gegenüber den Betroffenen Verbindliches festzustellen.«<br />

Auszüge aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 6.2.1985,<br />

7 A 456/83 und 6.2.1985, 7 A 3129/83 [266]<br />

Die Benachrichtigung über das Ergebnis einer von der Vermessungsverwaltung oder öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführten <strong>Grenzuntersuchung</strong> enthält regelmäßig gegenüber<br />

den betroffenen Grundstückseigentümern keinen Verwaltungsakt.<br />

Etwas anders gilt jedoch, wenn nach Überprüfung des örtlichen Verlaufs einer nicht mehr<br />

erkennbaren Grenze die Benachrichtigung die erneute sachliche Entscheidung (Regelung) enthält,<br />

eine vorgefundene Abmarkung als den Grenzverlauf kennzeichnend bestehen zu lassen<br />

(Zweitbescheid) über die Abmarkung als feststellender Verwaltungsakt.<br />

Kernsätze aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 6.2.1985,<br />

7 A 456/83 [254]<br />

Kommentar: Diese Aussagen behandeln ausschließlich die Kennzeichnung von Grenzpunkten<br />

in der Örtlichkeit. Die alleinige, örtliche Anzeige eines Punktes hat keinen<br />

Regelungsgehalt. Es sind keine Aussagen über die Feststellung einer Grenze. Dieses<br />

Urteil geschah auf der Basis der Vermessungs- und Katastergesetzes von 1972 [82], wodrin<br />

Abmarkung und Feststellung in einem Zuge genannt wurden. Die Definition einer<br />

Grenzfeststellung findet sich hier in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes ([329]<br />

S. 56). Erst das Vermessungs- und Katastergesetz von 1990 [77] trennt die Begriffe<br />

Feststellung (§ 17) und Abmarkung (§ 18). Der Begriff ‚Feststellung von Grundstücksgrenzen‘<br />

wird hier mit mit einer Legaldefinition bedacht und kann demnach zu einem<br />

eigenen Verwaltungsakt führen und damit zu einer Rechtsverbindlichkeit.<br />

Erneuter feststellender Verwaltungsakt<br />

● » . . . Wenn die Überprüfung des Grenzverlaufs nämlich erfolgt, weil über die Lage der<br />

festgestellten Grenze in der Örtlichkeit Unklarheit bestand, und bei einer derartigen<br />

Überprüfung festgestellt wird, daß ein vorhandenes Grenzzeichen die Lage der Grenze<br />

zutreffend kennzeichnet, so liegt in dem Belassen des Grenzzeichens an seiner Stelle<br />

und der entsprechenden Mitteilung darüber eine erneute, auf die Beseitigung der<br />

Unklarheiten gerichtete sachliche Entscheidung über die Abmarkung der Grenze in der<br />

Örtlichkeit und damit ein erneuter feststellender Verwaltungsakt über den örtlichen<br />

Grenzverlauf.«<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 21.11.1996,<br />

7 A 1978/93 [255]<br />

15 Grenzniederschrift

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