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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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9.6 Zur Bedeutung der Abmarkung 303<br />

Abmarkung als rechtbegründende oder beurkundende Wirkung<br />

● (Grenzermittlung)<br />

(Rechtsgrundlage: VermLiegG BB, BGB)<br />

»Aus der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mung des Begriffs ›Grenzermittlung‹ ergibt sich,<br />

dass diese jeweils nur eine einzelne Grenze betrifft. Vorgänge, die der Ermittlung<br />

mehrerer Flurstücksgrenzen dienen umschließen daher <strong>im</strong> Sinne des VermLiegG<br />

auch mehrere Grenzermittlungen, und für jede der fraglichen Grenzen ist der<br />

Kreis der Beteiligten gesondert zu best<strong>im</strong>men.<br />

Das Gesetz sieht keine Belehrung über Rechtsfolgen der Unterschrift unter einer<br />

Grenzniederschrift vor. Ob die unterschriftliche Anerkennung des Ergebnisses<br />

der Grenzermittlung als öffentlich rechtliche Willenserklärung in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften des BGB über Willenserklärungen gegebenenfalls<br />

wegen eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung oder gar wegen arglistiger<br />

Täuschung anfechtbar gewesen wäre, kann in diesem Fall offen bleiben.<br />

Hat die Abmarkung als beurkundender Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt, so<br />

kann sie nur <strong>im</strong> Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer oder aufgrund<br />

eines zivilgerichtlichen Urteils, aus dem sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung<br />

ergibt, geändert werden. Ohne diese Voraussetzung darf die Vermessungsbehörde<br />

den Verwaltungsakt Abmarkung nicht erlassen. Hat die Abmarkung<br />

demnach keine rechtbegründende, sondern lediglich eine den festgestellten<br />

Grenzverlauf beurkundende Wirkung, ist die Frage, ob die Grenzermittlung<br />

unrichtig ist oder sogar auf einem groben Vermessungsfehler beruht, für ihre<br />

öffentlich-rechtliche Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung. Dieses Ergebnis stellt sich<br />

entgegen der Auffassung der Kläger <strong>im</strong> Übrigen auch nicht als „grob ungerecht“<br />

dar, denn sie haben, wie bereits das Verwaltungsgericht 13 zutreffend ausgeführt<br />

hat, die Möglichkeit, sich mit ihren Grundstücksnachbarn über den Grenzverlauf<br />

zu einigen oder ein den Grenzverlauf feststellendes zivilgerichtliches Urteil<br />

zu erlangen und die Übernahme der festgestellten Grenzen in das Kataster und<br />

entsprechende Abmarkung in der Örtlichkeit zu beantragen.«<br />

Kernsätze aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg BB vom<br />

3.5.2004, A 699/01.Z [254]<br />

Regelungsgehalt einer Abmarkung<br />

● (Örtliche Kennzeichnung einer Grenze durch Abmarkung als feststellender Verwaltungsakt)<br />

(Rechtsgrundlage: VermKatG NRW)<br />

»Zunächst muß der Verlauf der Grenzen in der Örtlichkeit aufgrund der Unterlagen<br />

des Katasters ausgehend von in der Örtlichkeit vorhandenen Meßpunkten ausgemessen<br />

werden. Hierbei handelt es sich um einen rein technischen Vorgang, . . . .<br />

Das Auffinden 14 eines <strong>im</strong> Kataster durch seine Koordinaten best<strong>im</strong>mten Punktes in<br />

der Örtlichkeit hat keinerlei Regelungsgehalt, enthält keinen Anspruch, der potentiell<br />

13 Verwaltungsgericht Potsdam 10 K 3767/96 s. o.<br />

14 Begriffsbildung: Gemeint kann nur ‚Die Absteckung‘ sein.<br />

Kapitel 9

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