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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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302 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

9.6 Zur Bedeutung der Abmarkung<br />

● Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam BB vom 31.05.2001, 10 K 3767/96 [254]<br />

(s. Seite 45)<br />

Beweiswert einer Abmarkung<br />

■ (Rechtsgrundlage: BGB § 313, § 349, § 985, § 1004, ZPO § 286)<br />

»Die Abmarkung hat indes keine konstitutive (d. h. privatrechtsgestaltende) Wirkung;<br />

freilich kommt ihr ein erheblicher Beweiswert für den tatsächlichen Grenzverlauf <strong>im</strong><br />

Sinne von § 286 ZPO zu. . . . Kommt der Abmarkung auch ein erheblicher Beweiswert<br />

zu, so ist das Gericht jedoch nicht gezwungen, die sonach ermittelte Grenze als<br />

bewiesen zu betrachten. Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung<br />

des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen<br />

Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung<br />

für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Ergeben sich aus dem zu<br />

berücksichtigenden Inhalt der Verhandlung vernünftige Zweifel an der Wahrheit der<br />

indizierten Tatsache, so ist diese Tatsache nicht bewiesen.«<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg BB vom 28.8.2008,<br />

5 U 111/06<br />

● (Rechtsgrundlage: BB, VermLiegG)<br />

»Der Abmarkung einer festgestellten Flurstücksgrenze kommt zwar keine konstitutive Wirkung zu;<br />

es kann über den Grenzverlauf ein Gegenbeweis geführt werden. Sie schafft aber ein kaum zu widerlegendes<br />

Beweismittel dafür, wie weit das Eigentum reicht, ist ein starkes Beweismittel <strong>im</strong> Sinne<br />

des § 286 ZPO. Ist eine Grenze ordnungsgemäß vermarkt, so wird auch von vornherein keine Grenzverwirrung<br />

<strong>im</strong> Sinne des § 920 BGB entstehen, und wer gegen diese Grenze ankämpft, muss sein<br />

Eigentum nachweisen. In der Mitwirkung eines Beteiligten an der Anerkennung des – sodann der<br />

Abmarkung zugrunde zu legenden – Ergebnisses einer Grenzermittlung liegt eine Willenserklärung.<br />

Eine Grenzermittlung ist eine Sachverhaltsermittlung, bei der anders als <strong>im</strong> Falle einer Grenzwiederherstellung<br />

der Katasternachweis nicht maßgeblich ist, sondern nur von dem Katasternachweis<br />

auszugehen ist und andere Erkenntnisquellen heranzuziehen und zu bewerten sind. Dabei kommt<br />

der Mitwirkung der Beteiligten in Gestalt einvernehmlicher Willenserklärungen erhebliche Bedeutung<br />

zu.«<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg BB vom 20.12.2005,<br />

10 B 14.05 als Nachfolgeinstanz zu VG Potsdam Urteil v. 26.9.2003, 4 K 1325/99 [254]<br />

Fehlende Abmarkungen<br />

■ (Rechtsgrundlage: BGB §919, GBO §2 Abs.3, §7 Abs.1, §53 Abs. 1, AbmG Art. 1 Abs. 1 Bayern)<br />

»Voraussetzung für die Eintragung eines Grundstücks als räumlich abgegrenzten Teils der Erdoberfläche<br />

<strong>im</strong> Grundbuch ist dessen selbständige Benennung <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong>; auf die<br />

vollständige Abmarkung seiner Grenzen kommt es nicht an.<br />

Über die behauptete Unrichtigkeit des Katasters durch eine fehlerhafte Grenzdarstellung hat<br />

nicht das Grundbuchamt, sondern die Katasterbehörde zu entscheiden. . . . «<br />

Leitsätze aus dem Beschluss des OLG München, 34. Zivilsenat, Beschluss vom 24.7.2009,<br />

34 Wx 027/09

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