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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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9.5 Zu Grenzniederschrift und Grenzfeststellungsvertrag 301<br />

Grenzniederschrift; Beschreibung des Grenzverlaufs<br />

● (Rechtsgrundlage: VermKatG NRW)<br />

»Bei der Grenzniederschrift handelt es sich um ein Protokoll über das Ergebnis der<br />

Vermessung und die Erklärungen. die die Beteiligten <strong>im</strong> Grenztermin dazu abgegeben<br />

haben. Sie beurkundet diese Vorgänge, ohne eine Regelung zu treffen, die gegenüber<br />

den Betroffenen den Anspruch der Verbindlichkeit erhöbe. Wenn die Feststellungen<br />

über den Grenzverlauf gegenüber einem Beteiligten Verbindlichkeit erlangen, dann<br />

nicht deshalb, weil diese Feststellungen in der Grenzniederschrift enthalten sind, sondern<br />

deshalb, weil der Betroffene sie anerkannt hat. Die Verbindlichkeit des getroffenen<br />

Feststellung über den Grenzverlauf erfolgt deshalb nicht durch einen Hoheitsakt,<br />

sondern durch die Willenserklärung der Betroffenen.«<br />

» . . . Die Einwendungen der Klägerin richten sich nicht gegen die Richtigkeit der Abmarkung,<br />

sondern gegen die Beschreibung des Verlaufs der Grenze <strong>im</strong> Fortführungsriss<br />

der Grenzniederschrift und der zur Grenzverhandlung . . . gehörenden Skizze, soweit<br />

diese die Lage der Grenze zu ihrem Wohnhaus und zur Garage der Beigeladenen<br />

wiedergeben. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben in der Grenzniederschrift<br />

kann jedoch vom Senat nicht überprüft werden, da diese Vermessungsergebnisse nicht<br />

Grundlage der allein zu überprüfenden Abmarkungen sind. Die Feststellungen über<br />

den Grenzverlauf außerhalb der Abmarkungen gehören zu denjenigen, die nach den<br />

oben Ausgeführten keinen Verwaltungsaktcharakter haben und deshalb gegenüber<br />

der Klägerin, die diese Feststellungen nicht anerkannt hat, keine Verbindlichkeit entfalten.<br />

Als der Abmarkung nicht zugrunde liegend nehmen sie an deren feststellenden<br />

Regelungsgehalt nicht teil und sind für die Überprüfung der Abmarkung unbeachtlich.<br />

Sie stellen vielmehr nur eine gutachterliche Äußerung über die Lage der Grenze zu<br />

den beschriebenen Gebäuden und Baulichkeiten dar, deren Richtigkeit die Klägerin<br />

jederzeit in Zweifel ziehen kann.«<br />

Auszüge aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 6.2.1985,<br />

7 A 3129/83 ([256] S. 48 bzw. [224] S. 135f.)<br />

Beteiligte<br />

● (Rechtsgrundlage: VermLiegG BB)<br />

»Beteiligter <strong>im</strong> Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes<br />

(VermLiegG) sei auch, wer an einem Grundstück in eigentumsähnlicher Weise dinglich berechtigt<br />

sei; diesem Personenkreis sei auch derjenige gleichzustellen, dem aufgrund einer Auflassungsvormerkung<br />

ein dingliches Anwartschaftsrecht zustehe.«<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg BB vom 20.12.2005,<br />

OVG 10 B 14.05 12 [254]<br />

12 Dieses brandenburgische Urteil ist umstritten, s. a. Forum 3/2006, S. 412<br />

Kapitel 9

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