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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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300 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

9.5 Zu Grenzniederschrift und Grenzfeststellungsvertrag<br />

Beweis und Urkundscharakter<br />

● »Die Grenzniederschriften begründen als öffentliche Urkunden <strong>im</strong> Sinne des § 415<br />

ZPO grundsätzlich den vollen Beweis für die darin beurkundeten Vorgänge.«<br />

Auszug aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 4.2.2003,<br />

9 B 2231/2 [255]<br />

■ »Die Grenzniederschrift begründet als öffentliche Urkunde über einen Vorgang<br />

gemäß § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.<br />

Erfolgt die Vermessung und Ermittlung einer bestehenden Grenze unstreitig allein<br />

zum Zwecke der Teilung eines Flurstücks, kommt dem Anerkenntnis in der<br />

Grenzniederschrift kein über diesen Zweck hinausgehender Erklärungswert zu.<br />

Ein Anerkenntnis der bestehenden Grenze ist nur gegeben, wenn die Grenzfeststellung<br />

zur Beilegung eines Streits der Grundstücksnachbarn um den Grenzverlauf<br />

erfolgt wäre, denn dann hätte der am Grenztermin beteiligte Nachbar diese<br />

Erklärung nach Treu und Glauben so verstehen können, dass die Grenze auch<br />

ihm gegenüber „anerkannt“ werde.«<br />

Kernsätze des Urteils des Oberlandesgerichts Brandenburg BB vom 15.12.2004,<br />

12 U 915/05 [254]<br />

Grenzfeststellungsvertrag und festgestellte Grenze<br />

■ (Rechtsgrundlage: BGB § 313, § 349, § 985, § 1004, ZPO § 286)<br />

»Der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages hat die Folge, dass die Vertragsparteien<br />

grundsätzlich an das Ergebnis der Feststellung gebunden sind und nicht mehr<br />

geltend machen können, dass die Grenze anders verlaufe, als durch die Vermessung<br />

festgestellt . . . . Ein solcher Vertrag bedarf nicht der Form nach § 311b Abs. 1 BGB,<br />

wenn er nicht auf die Übertragung von Eigentum gerichtet ist . . . . Er kann etwa<br />

auch dadurch geschlossen werden, dass zwei Nachbarn das Abmarkungsprotokoll unterschreiben,<br />

wenn dieser Unterschrift nach den Umständen zu entnehmen ist, dass<br />

sie sich darüber einig waren, dass die durch den Vermesser ermittelte Grenze auch<br />

die privatrechtlich verbindliche Grenze sein soll . . . .«<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg BB vom 28.8.2008,<br />

5 U 111/06 11<br />

● (Rechtsgrundlage: BGB, ThürAbmG)<br />

Das vom Eigentümer unterzeichnete Protokoll mit der Erklärung, dass die am Abmarkungstermin<br />

Beteiligten den festgestellten Grenzverlauf und die Abmarkung anerkennen, und dass<br />

die Festlegung der neuen Grenzen ihrem Willen entspricht, ist als ein zum Verlust materieller<br />

Abwehrrechte führender Verzicht auf die Geltendmachung von Einwendungen gegen die<br />

festgestellten Grundstücksgrenzen und die Abmarkung zu werten.<br />

Kernsätze zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 25.04.2001, 1 ZKO 084/99<br />

11 vgl. hierzu auch die nicht ganz konforme Auffassung in [1]

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