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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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9.4 Zur Bedeutung des Katasternachweises 299<br />

Leitsatz zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts SA vom 21.2.2006, 2 L 69/06<br />

Gütebewertung von Anschlusspunkten<br />

● ». . . Die von den Klägern vorgebrachten Einwände beziehen sich <strong>im</strong> übrigen nicht<br />

darauf, daß der Beklagte fehlerhaft gemessen hätte, sondern auf die den Messungen<br />

zugrundeliegenden Bewertungen zu den Fragen, von welchen Meßpunkten ausgehend<br />

und unter welchen Annahmen die Grenzwiederherstellung zu erfolgen hat. Die diesbezüglichen<br />

Festlegungen unterliegen der Rechtsentscheidung des Senats, nicht der<br />

gutachterlichen Tatsachenfeststellung.« 10<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 21.11.1996,<br />

7 A 1978/93<br />

Unvollständige Grenzfeststellung, Vermessungsfehler<br />

● (Rechtsgrundlage: VwGO, ZPO, LSA-DV-VermKatG)<br />

1. Eine Grenzfeststellung ist nicht „unvollständig“, wenn eine Grenze oder ein Teil von ihr<br />

nicht festgestellt wird, weil über den Verlauf nicht zweifelsfrei entschieden werden kann.<br />

2. Betroffene können sich auf eine „Verkleinerung“ ihres Grundstücks nicht berufen, wenn<br />

bislang nur eine der Grundstücksgrenzen festgestellt worden ist.<br />

3. Eine Grenzfeststellung ist nur rechtswidrig, wenn gerade ein Vermessungsfehler geltend<br />

gemacht werden kann.<br />

Leitsätze zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts SA vom 5.12.2003, 2 O 403/02<br />

Zeichenfehler<br />

● siehe [17] S. 87-96 (auch Entstehungsvermessung, streitige Grenze [224] S. 120)<br />

Urteil des OVG Münster vom 12.2.1992, 7 A 1910/89<br />

● Klage gegen Berichtigung eines Zeichenfehlers ist unzulässig, wenn die Grenzfeststellung<br />

rechtswirksam <strong>im</strong> Liegenschaftsvermessungsverfahren zustande gekommen ist und Kläger auf<br />

Einlegung von Rechtsmitteln in dem Verfahren verzichtet hat. Klage wäre auch unbegründet,<br />

da Rechtsgrundlage für Zeichenfehlerberichtigung § 12 Abs. 1 i. V. § 10 Abs. 2 VermLiegG<br />

ist. Ein in sich widersprüchliches <strong>Liegenschaftskataster</strong> genügt nicht den Anforderungen des<br />

Rechtsverkehrs, der Verwaltung und Wirtschaft und muss berichtigt werden. Hierzu ist Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Eigentümer nicht erforderlich. Eine Grenzfeststellung durch gerichtliche Entscheidung<br />

oder Vergleich hemmt die Zeichenfehlerberichtigung.<br />

Kernsätze zum Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam BB vom 26.09.2003, 4 K 113/00 [254]<br />

■ »Der öffentliche Glaube erstreckt sich dann, wenn die Flurkarte in den Grenzangaben<br />

mit den maßgeblichen Unterlagen . . . nicht übereinst<strong>im</strong>mt, auf die nach außen in<br />

Erscheinung tretende Flurkarte. Nur wenn die Angaben in der Flurkarte in sich widersprüchlich<br />

oder ersichtlich mehrdeutig sind, ist die Flurkarte allein nicht als Grundlage<br />

für den öffentlichen Glauben geeignet.«<br />

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.3.1973 ([51] S. 326)<br />

10 Anmerkung: Diese Art der Formulierung nähert sich einer willkürlichen Rechtsanmaßung. Die<br />

Wahrheit kann man nicht verbiegen. Siehe dazu auch das vorstehende Urteil.<br />

Kapitel 9

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