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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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298 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen NRW vom 18.3.2009,<br />

7 K 1811/07<br />

● (Rechtsgrundlage: VermKatG NRW)<br />

». . . es verhält sich nicht etwa so, dass das Recht am Grundstück, die Ausdehnung des Grundstücks,<br />

der wahre Verlauf seiner Grenze aus den in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen<br />

folgt, sondern gerade umgekehrt so, dass die Wahrheit der in der Örtlichkeit vorhandenen realen<br />

Zeichen allein aus ihrer Übereinst<strong>im</strong>mung mit dem Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze<br />

folgen kann.«<br />

Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen NRW vom 18.12.2007, 7 K 3402/06<br />

● (Rechtsgrundlage: VermKatG §§ 16, 17 VwVfG §§ 28, 45 SA)<br />

1. Bei einer „Grenzfeststellung und Abmarkung“ wird allein der örtliche Verlauf der <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

festgehaltenen Flurstücksgrenze festgestellt. Rechtswidrig ist die Amtshandlung<br />

deshalb nur dann, wenn eine andere als die <strong>im</strong> Kataster nachgewiesene festgestellt worden<br />

ist.<br />

2. Treffen die Eintragungen <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> nicht zu, so besteht insoweit ein Berichtigungsanspruch.<br />

Solange dieser nicht durchgesetzt ist, bleibt die Richtigkeit der Grenzfeststellung<br />

und Abmarkung unberührt.<br />

3. Eine entgegen § 17 Abs. 1 VermKatG unterbliebene Anhörung kann wie nach allgemeinem<br />

Verwaltungsverfahrensrecht nachgeholt werden.<br />

Leitsätze aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts SA vom 27.1.2004, 2 L 495/03<br />

Grenzlängen, Liniennetz<br />

● »Ist ein Grenzpunkt auf das vermarkte Liniennetz eingemessen worden, kommt<br />

den die Lage der Grenzpunkte bestätigenden Grenzmaßen (gemessene Grenzlänge)<br />

für die Ermittlung der Lage des Grenzpunkts keine abstrakt vorrangige<br />

Bedeutung zu.«<br />

Tenor aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 27.4.2001,<br />

7 A 4405/99 [257] 8<br />

Wertung der <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

● (Rechtsgrundlage: VermGeoG SA § 16 9 )<br />

Die <strong>im</strong> Rahmen der Grenzfeststellung erforderliche Wertung und Interpretation<br />

obliegt den Vermessungs- und Geoinformationsbehörden. Die Wertung und Interpretation<br />

sind vom Gericht lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht<br />

nachvollziehbar, offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft<br />

erscheinen. Dies gilt umso mehr, als die Grenzfeststellung nicht eine objektiv bestehende<br />

Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild und dem reproduzierten<br />

Flurstücksurbild zum Gegenstand hat, sondern lediglich die (subjektive)<br />

behördliche Gewissheit hierüber.<br />

8 Dieses als Tenor zusammen gefasste Urteil ist ein gutes Beispiel für die Extrapolation eines als<br />

Einzelfall anzusehenden Gerichtsurteils. Man kann einer derartige Verallgemeinerung nicht zust<strong>im</strong>men,<br />

weil einerseits die Aussage inhaltlich so nicht vertretbar ist und das benutzte Vokabular<br />

mit dem Inhalt des Urteils nicht konform geht. Das ist keine Kritik an der Rechtmäßigkeit<br />

oder Richtigkeit dieses Gerichtsurteils.<br />

9 s. Seite 343 → Grenzfeststellung

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