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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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28 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Glaubens des Grundbuchs sein, so muss aus diesem ersehen werden können, auf<br />

welchen a b g e g r e n z t e n T e i l der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht,<br />

und das Ersichtliche muss massgebend sein, weil sonst der öffentliche Glaube gegenstandslos<br />

sein würde. . . .<br />

Diese dazu erforderlichen Angaben aus dem <strong>Liegenschaftskataster</strong> werden als Katasternachweis<br />

bezeichnet. Der Katasternachweis als rechtsverbindlicher Nachweis erstreckt<br />

sich auf<br />

– die Flurstücksnummern mit den Gemarkungs- und Flurbezeichnungen (Katasterbezeichnungen)<br />

als Ordnungsmerkmale zur Lokalisierung von Flurstücken als<br />

abgegrenzte Teile der Erdoberfläche zugleich als Hauptbestandteile des beschreibenden<br />

Katasters (Liegenschaftsbuch).<br />

– die Katasterkarte mit den Katasterbezeichnungen als grafische, maßstäbliche<br />

Darstellung, aus der die Form der Flurstücke und deren Lage zueinander ersichtlich<br />

ist (Geometrie und Zuordnung) als darstellenden Teil.<br />

– das Zahlenwerk, Rissdarstellungen, gemessene Maße, geometrische Bedingungen<br />

oder festgesetzte Koordinaten 20 der Grenzpunkte als vermessungstechnischer<br />

Teil (Zahlennachweis); wobei zwischen festgestellten und nicht festgestellten<br />

Grenzen zu unterscheiden ist. Die festgestellten Grenzen haben eine höhere<br />

Rechtskraft. Die Richtigkeitsvermutung bezieht sich auf Flurstücksgrenzen nur<br />

insoweit, wenn sie zugleich auch Grundstücksgrenzen sind.<br />

– die Grenzverhandlungen (Grenzniederschriften) mit den Ergebnissen der <strong>Grenzuntersuchung</strong>en,<br />

den Verhandlungsergebnissen und den Willenserklärungen der<br />

Beteiligten sowie Veränderungsbelegen als verfahrensrechtlicher Teil.<br />

Das Zahlenwerk oder die der Liegenschaftskarte zugrunde liegenden Basismaterialien<br />

werden als ›Elementarnachweis‹ bezeichnet. Hier wird die Grenze „ definiert“. Die<br />

Liegenschaftskarte ist einer anderen Ebene zuzuordnen, der ›Präsentationsebene‹ 21 .<br />

Beides bilden den Katasternachweis, aber mit unterschiedlichen Auflösungsgraden.<br />

Eine Kartendarstellung ist zwangsläufig verkleinert und ein „ Sekundärprodukt“ und<br />

Derivat <strong>im</strong> Modell. Auch eine vorliegende digitale Karte ändert darin nichts, einerseits<br />

weil die Genauigkeit der Präsentationskoordinaten einer digitalen Karte nicht<br />

einem Elementarnachweis entspricht und andererseits dem menschlichen Auge nur eine<br />

analoge Darstellung einträglich ist. »Die Vermessungsunterlagen, aus denen die<br />

Liegenschaftskarte abgeleitet worden ist, sind letztlich als Grenznachweis für den öffentlichen<br />

Glauben des Grundbuchs maßgebend.« 22<br />

Ist es nicht merkwürdig? Manches Eigentum kann man in der Hand halten oder es auch nur<br />

besehen. Ein Eigentümer kann <strong>im</strong> Grunde mit der Festlegung seines Grundeigentums – durch<br />

einen rechtlich abgesicherten Katasternachweis – selbst überhaupt nichts anfangen. Will er<br />

diese Frage klären, bedarf er grundsätzlicher Hilfe anderer Menschen und Einrichtungen, die<br />

es in der Örtlichkeit angeben und dieses auch noch mit Abweichungen versehen.<br />

20 dazu gehören oder werden die Punktkennungen gehören als Bindeglied zwischen Rissdarstellung<br />

und maßgebenden Koordinaten; s. dazu das Urteil des OLG Hamm NRW vom 25.11.2005,<br />

26 U 14/05 auf S. 312<br />

21 [223] 3.3.2.3.2, S. 131<br />

22 [223] 3.3.2.2.2, S. 128

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