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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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9.4 Zur Bedeutung des Katasternachweises 297<br />

■ (Rechtsgrundlage: BGB § 891, VermLiegG BB, GBO § 2,)<br />

»Da ohne die Beziehung zu einem genau begrenzten Teil der Erdoberfläche der<br />

Gegenstand des Eigentumsrechts und anderer dinglicher Rechte weder darstellbar<br />

noch vorstellbar ist, erschöpfen sich die insoweit erforderlichen Angaben nicht<br />

in einer grundbuchrechtlichen unverbindlichen Beschreibung des Grundstücks,<br />

vielmehr sind sie unverzichtbar zur Kennzeichnung der dinglichen Rechtslage und<br />

nehmen damit an der Vermutungswirkung des § 891 BGB teil. Im Hinblick auf die<br />

Grundstücksgrenzen erstreckt sich damit die Vermutung für die Richtigkeit einer<br />

Grundbucheintragung jedenfalls mittelbar auch auf die zeichnerische Darstellung<br />

in der zum <strong>Liegenschaftskataster</strong> als amtliches Verzeichnis <strong>im</strong> Sinne des § 2 Abs.<br />

2 GBO gehörenden Flurkarte.«<br />

Kernsatz aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg BB vom 20.8.1998,<br />

8 U 123/96 [254]<br />

(s. auch Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 30.11.2000, 5 U 024/00)<br />

● (Rechtsgrundlage: NdsVermKatG)<br />

»Eine Grenzfeststellung ist nur dann rechtswidrig, wenn eine andere als die <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

nachgewiesene Flurstücksgrenze festgestellt worden ist.<br />

Der Rechtmäßigkeit der Grenzfeststellung steht nicht entgegen, dass der Nachweis der Flurstücksgrenze<br />

<strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> unzutreffend ist.«<br />

Kernsätze aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg Nds vom 23.4.2003,<br />

8 LA 053/03 [254]<br />

Örtlicher Grenzverlauf und Zahlenwerk<br />

● »Für die Frage, wo die festgestellte Grundstücksgrenze A verläuft, sind nicht etwaige<br />

bereits in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen . . . ,<br />

sondern allein die Zahlen des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s selbst maßgeblich. Grenzzeichen<br />

oder Grenzeinrichtungen, die in der Örtlichkeit vorhanden sind, sind für den Verlauf<br />

der festgestellten Grundstücksgrenze nicht konstitutiv, d. h. niemals geeignet, den<br />

Verlauf dieser Grenze zu best<strong>im</strong>men, sondern nur geeignet, ihn in der Örtlichkeit zu<br />

veranschaulichen.<br />

Solche Zeichen oder Einrichtungen sind jederzeit einer . . . Überprüfung anhand des allein <strong>im</strong> Liegen-<br />

schaftskataster liegenden Maßstabes unterworfen und können sich aus dem Zahlenwerk des Liegen-<br />

schaftskatasters ergebenen „festgestellten Grundstücksgrenze“ in die Örtlichkeit als falsch erweisen,<br />

weil Punkte, in denen diese Zeichen oder Einrichtungen sich befinden, <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

nicht als Punkte der „festgestellten Grundstücksgrenzen“ aufgeführt sind.«<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 1.6.1988,<br />

7 A 2687/85 ([6] S. 10, [266])<br />

● (Rechtsgrundlage: VermKatG NRW)<br />

». . . Zusammenhänge zwischen den <strong>im</strong> Kataster nachgewiesenen Maßen und den<br />

Zeichen zur Kenntlichmachung einer Grenze. Nur die Maße, aber nicht die Zeichen<br />

sind konstitutiv für die Wiederherstellung einer festgestellten Grenze. . . . «<br />

Kapitel 9

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