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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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296 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

■ »Geht der Wille der Parteien dahin, eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche<br />

<strong>im</strong> Kaufvertrag abschließend festzulegen, so muss die Fläche exakt bezeichnet<br />

werden; fehlt es daran, so liegt ein Einigungsmangel vor. Haben sich die Parteien<br />

dagegen mit einem geringeren Best<strong>im</strong>mtheitsgrad zufrieden gegeben und die<br />

Festlegung des Kaufgegenstands der Durchführung des Vertrags überlassen, so<br />

ist davon auszugehen, dass einer Partei oder einem Dritten das Leistungsbest<strong>im</strong>mungsrecht<br />

zukommen soll. Ist in diesem Fall die Willensübereinst<strong>im</strong>mung<br />

der Parteien bei Vertragsschluss darauf gerichtet, dass sie sich über Größe, Lage<br />

und Zuschnitt der noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche entsprechend<br />

der zeichnerischen, nicht notwendig maßstabsgerechten Darstellung in dem der<br />

Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan und über die Konkretisierung der Fläche<br />

durch spätere genaue Grenzziehung einig sind, und hat dieser Wille in der<br />

Urkunde seinen Niederschlag gefunden, so ist ein wirksamer Vertrag zustande<br />

gekommen.«<br />

Leitsatz des Urteils des Oberlandesgerichts in Koblenz RhPf vom 27.11.2006,<br />

12 U 915/05<br />

9.4 Zur Bedeutung des Katasternachweises<br />

Richtigkeitsvermutung des Katasters<br />

■ Reichsgerichtsurteil vom 12.2.1910 (s. Seite 27)<br />

■ (Rechtsgrundlage: BGB § 891 Abs. 1)<br />

»Die Richtigkeitsvermutung 6 (s. Seite 27) des Grundbuchs erstreckt sich auch<br />

auf den sich aus dem <strong>Liegenschaftskataster</strong> ergebenden Grenzverlauf.«<br />

Leitsatz zum Urteil des BGH vom 2.12.2005, V ZR 11/05 7<br />

» . . . Da <strong>im</strong> Rechtsverkehr Klarheit darüber bestehen muss, auf welchen konkreten<br />

Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit<br />

darüber, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auch auf den sich<br />

aus dem <strong>Liegenschaftskataster</strong> ergebenen Grenzverlauf erstreckt. . . . Da stets damit<br />

gerechnet werden muss, dass insbesondere Zaun- und Mauergrenzen nicht exakt<br />

die wirkliche Grundstücksgrenze markieren, ist bei verständiger Würdigung der Interessenlage<br />

bei katastermäßiger Bezeichnung in der Regel davon auszugehen, dass<br />

ein Eigentumsübergang <strong>im</strong> Umfang der sich aus dem Kataster ersichtlichen Grenzen<br />

erreicht werden soll. . . . «<br />

Auszug aus dem Urteil des BGH vom 2.12.2005, V ZR 11/05<br />

6 Der Begriff ›Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs‹ wäre mit dem Begriff ›Rechts- oder Rechtmäßigkeitsvermutung<br />

des Grundbuchs‹ besser beschrieben. Während die ›Rechtmäßigkeitsvermutung<br />

des Katasters‹ letztendlich durch die Richtigkeit einer örtlichen Grenzkennzeichnung<br />

gegeben sein muss.<br />

7 s. a. Forum 3/2006, S. 411

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