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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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9.2 Trennung von Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren 295<br />

9.2 Zur Trennung von Zivil- und<br />

Verwaltungsgerichtsverfahren<br />

● » . . . für die Übernahme von Grenzen in das <strong>Liegenschaftskataster</strong> sind auch nicht<br />

die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgebend, sondern allein die Grenzen, die<br />

verbindlich festgestellt worden sind . . . Nur diese Grenzen werden katastermäßig<br />

nachgewiesen, und nur der Nachweis dieser Grenzen entspricht den Bedürfnissen von<br />

Recht, Verwaltung und Wirtschaft <strong>im</strong> Sinne des § 8 Abs. 1 VermKatG NW 1972.<br />

Dies folgt schon aus der notwendigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die sich<br />

aus den Eintragungen <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> und den Flurkarten ergeben muss. Da<br />

es nicht Aufgabe der Katasterverwaltung ist und sein kann, über außerhalb des förmlichen<br />

Verfahrens über die Feststellung der Grenzen entstandene Verschiebungen der<br />

Eigentumsgrenzen und daraus resultierende Streitigkeiten zwischen den Eigentümern<br />

zu entscheiden, dies vielmehr Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit ist, hat die Katasterverwaltung<br />

die festgestellten Grenzen so lange nachzuweisen, bis diese Feststellung<br />

durch eine andere ersetzt wird. Diese herbeizuführen, ist Angelegenheit der Betroffenen<br />

selbst. Sollte in einem entsprechenden zivilgerichtlichen Verfahren zwischen<br />

den betroffenen Grundstückseigentümern ein anderer Grenzverlauf als <strong>im</strong> Katasternachweis<br />

verzeichnet festgestellt werden, so müsste dieser gerichtlichen Erkenntnis<br />

Rechnung getragen und das <strong>Liegenschaftskataster</strong> samt dem Katasternachweis entsprechend<br />

abgeändert werden.« 4<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW vom 7.6.1995,<br />

7 A 817/90 ([224] S. 135)<br />

9.3 Willensbildung und Teilungsvermessung<br />

Der Vorrang des wirklichen Willens<br />

■ »Der wirkliche Wille beider Parteien der Auflassung geht dem Wortlaut und jeder<br />

anderen Interpretation vor (BGH NJW 84, 721; BGH NJW-RR 87, 1284). Es handelt<br />

sich insoweit um einen Fall der irrtümlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio),<br />

die grundsätzlich unschädlich ist. Bei Fehlvorstellungen ist nicht der buchmäßige 5 ,<br />

sondern der von den Vertragsparteien gemeinte Umfang des Grundstücks Gegenstand<br />

der Auflassung.«<br />

Auszug aus dem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm NRW vom 13.6.1991, 5<br />

U 60/91 [266]<br />

Kommentar: Dem vorstehenden Urteil liegt eine in einem notariell beurkundeten<br />

Kaufvertrag vereinbarte Teilungsgrenze zu Grunde, die nicht entsprechend<br />

den Vereinbarungen in die Örtlichkeit übertragen wurde und damit zu einem<br />

fehlerhaften Katasternachweis und Grundbucheintragung führte.<br />

4 vgl. dazu auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Brandenburgs vom 3.5.2004, A 699/01.Z<br />

5 Nachweis <strong>im</strong> Grundbuch und <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

Kapitel 9

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