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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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292 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Zitierte, in Ausschnitten wiedergegebene Urteile, letztendlich aus einem Einzelfall<br />

entstanden, sind <strong>im</strong> Grunde in vielen Fällen nur aus dem bekannten Gesamttext in<br />

aller Tragweite verständlich oder interpretationsfähig. Das gilt auch für die grob orientierenden<br />

Leit- und Kernsätze, die <strong>im</strong> Grunde für weitere Betrachtungen eine Kenntnis<br />

des Gesamttextes verlangen. In den Veröffentlichungen der Urteile fehlen auch die dazugehörigen<br />

grafischen Darstellungen, die zum Verständnis des Sachverhalts vielfach<br />

notwendig sind.<br />

Fachlich orientierte Stellungnahmen in Urteilen und Beschlüssen wirken manchmal<br />

recht unglücklich 1 . Ein Mangel zeigt sich ebenso, dass durch Entscheidungen in<br />

Einzelfällen diese zu allgemeinen Regeln extrapoliert werden oder werden könnten.<br />

Urteile sind nicht ganzheitlich. Es gibt zum Katasterwesen zu wenig Rechtsfälle, die<br />

eine solche extrapolierende Handlungsweise rechtfertigen und die zur festen Bildung<br />

allgemein gültiger Regeln dienen könnten 2 , um dann auch in die Gesetzgebung einzufließen.<br />

Insofern sind Aussagen aus Einzelentscheidungen, auch wenn sie allgemeingültig<br />

formuliert sind und verstanden werden wollen, als Rechtsgrundlage für andere<br />

Fälle streng zu überprüfen. Be<strong>im</strong> Baurecht mag das anders sein. Teilweise wirken sich<br />

solche Entscheidungen auf technische Belange aus, z. B. der Geradlinigkeit.<br />

≺ ⋆ ≻<br />

Die festgeschriebene Rechtsgrundlage für das Vermessungs- und Katasterwesen ist seitens<br />

des BGB oder weiter noch in Bezug auf das Grundgesetz recht dürftig, wenn überhaupt<br />

gegeben. Eine explizite Zuständigkeit für das Vermessungs- und Katasterwesen<br />

ist verfassungsmäßig <strong>im</strong> Grundgesetz nicht enthalten. Die vielfach in der Literatur<br />

gemachte Aussage, dass das Katasterwesen nach dem Grundgesetz eine Ländersache<br />

ist, wird eher behauptet als kausal und stichhaltig belegt.<br />

Nur der Begriff ›Bodenrecht‹ wird <strong>im</strong> Grundgesetz Artikel 74 ›Gegenstände der<br />

konkurrierenden Gesetzgebung‹ genannt. Das Recht für die Gesetzgebung in den Ländern<br />

für das Vermessungs- und Katasterwesen wird aus dem Artikel 70, Absatz 1 des<br />

Grundgesetzes abgeleitet, wonach die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit<br />

das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht [228].<br />

Die vor Einführung der Vermessungs- und Katastergesetze nach dem Kriege in den<br />

einzelnen Ländern bestehende Legit<strong>im</strong>ation zur länderspezifischen Führung des Katasterwesens<br />

beruhte auf Artikel 123 des Grundgesetzes, wonach Rechte aus der Zeit<br />

vor dem Zusammentritt des Bundestages gelten, in diesem Falle unter Nichtbeachtung<br />

des ›Gesetzes über die Neuordnung des Vermessungswesens‹ von 1934. Von den<br />

damaligen Militärregierungen wurde nach Kriegsende das Katasterwesen so übernommen<br />

und nach dem Zusammentritt des Bundestages belassen 3 . Diese Grundlage oder<br />

Begründung dürfte in der heutigen Zeit weit mehr als überholt zu nennen sein.<br />

1 Beispiel: BVerwG Beschluss vom 30.6.2003, 4 B 35.03<br />

2 Von dem Katasternachweis als dem öffentlichen Glauben zugehörig abgesehen, weil es sich hierbei<br />

um eine ständige Rechtsprechung handelt.<br />

3 [235] S. 457

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