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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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9 Anhang B: Gerichtsurteile<br />

Aber heiliger ist mir die Wahrheit . . .<br />

Johannes Kepler<br />

Ein Urteil kann sich nur auf die Gesetzeslage beziehen, die zum Zeitpunkt des Urteils<br />

herrscht. Rechtsgrundlagen des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s sind vorwiegend neben dem<br />

BGB die Gesetzgebungen der einzelnen Bundesländer. Insofern sind Urteile der Verwaltungsgerichte<br />

in den verschiedenen Ländern nicht ohne weiteres vergleichbar. Man<br />

muss dies berücksichtigen, wenn man ähnliche Sachverhalte vergleicht oder übernehmen<br />

will. Die katastertechnischen Voraussetzungen sind allerdings ähnlich.<br />

Gesetze sind Rechtsgrundlagen. Verfahrensweisen werden durch technische- oder<br />

Verwaltungsvorschriften geregelt. Für die Rechtsprechung sind die Letzteren aber<br />

nicht bindend. Ein Gericht kann sich aus der eigenen Überzeugung heraus einer Gesetzesauslegung<br />

und den sich daraus ergebenen Verfahren, wie sie in den Verwaltungsvorschriften<br />

angegeben werden, anschließen. Insofern haben die Verwaltungsvorschriften<br />

eine wichtige, nicht zu unterschätzende Bedeutung und damit auch eine Außenwirkung.<br />

Vor allem best<strong>im</strong>men sie entscheidend die tägliche katastertechnische Bearbeitungspraxis.<br />

Ein Gericht kann nun entscheiden, ob eine Verfahrensweise oder ein daraus resultierendes<br />

Ergebnis, dargestellt anhand eines Einzelfalles, mit der Rechtsgrundlage vereinbar<br />

ist oder nicht. Ein Richterspruch entscheidet nicht über die Richtigkeit oder<br />

die Wahrheit einer Sache, sondern ist die Bewertung eines Sachverhalts unter der<br />

Maßgabe eines Gesetzes.<br />

Das Dilemma eines Richters und damit der Rechtsprechung besteht darin, dass er<br />

zwar <strong>im</strong> juristischen, formalen Bereich (z. B. in der Frage: Wann handelt es sich bei einer<br />

Maßnahme um einen Verwaltungsakt?) ein eigenständiges Urteil bilden kann, aber<br />

bei Abhängigkeiten vom technischen oder historischen Kataster, den mathematischnumerischen<br />

Bereichen sowie technischen Entwicklungen und Möglichkeiten allgemein<br />

dazu nicht in der Lage ist oder sein kann.<br />

Die richterliche Entscheidung ist dann stark best<strong>im</strong>mt und beeinflusst von dem<br />

vermessungs- und katastertechnischen oder vielfach auch verwaltungsorientierten Sachverständigen,<br />

der seine Kriterien zwangsläufig und vorwiegend aus den Verwaltungsvorschriften,<br />

die letztendlich ausschließlich und dies einseitig fachbezogen sind, oder<br />

auch aus der alltäglichen Verwaltungspraxis ziehen muss. An anderen Kriterien zur<br />

Entscheidungsfindung mangelt es <strong>im</strong> Vermessungs- und Katasterwesen. Dieses sind<br />

vergleichbare Gerichtsurteile, Literatur zu Kataster und <strong>Grenzuntersuchung</strong>, allgemeine<br />

Stellungnahmen zum Wesen und Wirken des Katasters und zum Einfluss des<br />

Katasters auf Wirtschaft, Bauwesen, Öffentlichkeit, Lebenswirklichkeit usw. Es fällt<br />

auf, dass selbst Begründungen in Urteilen von Verwaltungsgerichten auf Kommentare<br />

von Vermessungsgesetzen verweisen, die aus anderen Bundesländern kommen; also<br />

ursächlich mit der betreffenden Gesetzgebung überhaupt nichts zu tun haben.<br />

Kapitel 9

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