26.12.2012 Aufrufe

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

288 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

8.9 Zivilprozessordnung (ZPO)<br />

. . .<br />

§ 256 Feststellungsklage<br />

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung<br />

einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger<br />

ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der<br />

Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.<br />

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger<br />

durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass<br />

ein <strong>im</strong> Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen<br />

die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung<br />

festgestellt werde.<br />

. . .<br />

§ 286 Freie Beweiswürdigung<br />

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses<br />

einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche<br />

Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben,<br />

die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.<br />

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen<br />

gebunden.<br />

. . .<br />

§ 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen<br />

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder<br />

von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises<br />

in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über<br />

eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des<br />

durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.<br />

. . .<br />

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.<br />

§ 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt<br />

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben,<br />

begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.<br />

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze<br />

diesen Beweis ausschließen oder beschränken.<br />

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so<br />

ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt,<br />

dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.<br />

§ 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden<br />

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft<br />

einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier<br />

Überzeugung.<br />

. . .

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!