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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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8.6 Wassergesetz NRW 283<br />

(6) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung, das ein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen<br />

ein neues Bett geschaffen, so wächst das Eigentum an den neuen Gewässerflächen dem<br />

Gewässereigentümer zu. Neue Eigentumsgrenze ist die Uferlinie.<br />

(7) Die Rechtsfolgen der Absätze 5 und 6 treten nur ein, wenn das neue Gewässerbett auf rechtlich<br />

zulässige Weise geschaffen worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der dies verursacht hat, die<br />

betroffenen Eigentümer zu entschädigen.<br />

(8) Tritt der Fall des Absatzes 1 bei Gewässern erster Ordnung ein, die Eigentum des Landes sind,<br />

so wird Eigentümer der neuen Gewässerstrecke das Land; die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes<br />

sind zu entschädigen. Ist ein anderer als das Land Eigentümer des verlassenen Bettes, so hat er nach<br />

dem Maße seines Vorteils dem Land gegenüber zur Entschädigung beizutragen.<br />

§ 12 Inseln, verlassenes Gewässerbett<br />

(1) Tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und<br />

bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), oder wird ein<br />

Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen<br />

unverändert.<br />

(2) Die §§ 8 bis 10 finden bei Inseln Anwendung.<br />

§ 13 Duldungspflicht des Gewässereigentümers<br />

. . .<br />

Anlage 2<br />

(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)<br />

A. Gewässer erster Ordnung<br />

I. Landesgewässer<br />

≺ ⋆ ≻<br />

Ems, von Wehr in Warendorf bis oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Ems-km 44,775)<br />

Lippe, von Einmündung der Pader bei Schloß Neuhaus bis Rhein<br />

Ruhr, von Einmündung der Möhne bis oberhalb der Schloßbrücke in Mülhe<strong>im</strong> (Ruhr)<br />

Sieg, von Landesgrenze bis Rhein<br />

Zu den vorstehend aufgeführten Gewässerstrecken gehören die natürlichen Gewässer, die sich von ihnen<br />

abzweigen und wieder mit ihnen vereinen (Nebenarme), Altarme und Mündungsarme.<br />

II. Bundeswasserstraßen<br />

1. Dortmund-Ems-Kanal<br />

2. Ems<br />

3. Mittellandkanal<br />

4. Griethauser Altrhein mit Spoykanal<br />

5. Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal<br />

6. Rhein<br />

7. Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr<br />

8. Ruhr<br />

9. Weser<br />

mit den <strong>im</strong> Verzeichnis der Reichswasserstraßen (Anlage A zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend<br />

den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921, RGBl. S. 961)<br />

aufgeführten, in Nordrhein-Westfalen liegenden Strecken.<br />

B. Gewässer zweiter Ordnung<br />

Agger,Ems (soweit nicht Gewässer erster Ordnung), Emscher, Erft, Lenne, Lippe (soweit nicht Gewässer<br />

erster Ordnung), Niers, Ruhr (soweit nicht Gewässer erster Ordnung), Sieg von der Quelle bis zur<br />

Landesgrenze, Weser (soweit nicht Gewässer erster Ordnung), Wupper.<br />

Kapitel 8

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