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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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280 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

hat die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung innerhalb von 5 Monaten nach Beantragung der Gebäudeeinmessung<br />

der Katasterbehörde einzureichen. Die hierfür beantragten Vermessungsunterlagen sind<br />

von der Katasterbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat bereitzustellen.<br />

(3) Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb von 3 Monaten<br />

nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung <strong>im</strong> Sinne des Absatzes 2 nachgewiesen, fordert sie den<br />

Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb<br />

einer Frist von 1 Monat die erforderliche Gebäudeeinmessung zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen.<br />

Wurde der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses<br />

Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung und macht die Kosten gegenüber dem<br />

Verpflichteten geltend. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.<br />

(4) Die Vermessungsstelle informiert den Verpflichteten über die Ergebnisse der Einmessung sowie<br />

über den Zeitpunkt, wann sie die Gebäudeeinmessung der Katasterbehörde zur Übernahme ins <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

eingereicht hat. Die Katasterbehörde führt das <strong>Liegenschaftskataster</strong> innerhalb von 3<br />

Monaten fort und stellt dem Verpflichteten entsprechende Auszüge gemäß § 13 Abs. 3 Vermessungsund<br />

Katastergesetz zur Verfügung.<br />

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für Gebäude auf Grundstücken, die <strong>im</strong> Gebiet<br />

eines förmlich eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz<br />

liegen.<br />

(6) Für sonstige Gebäude, die der Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz<br />

unterliegen, gelten die Regelungen der Absätze 3 bis 5 sinngemäß.<br />

. . .<br />

8.6 Wassergesetz NRW<br />

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG)<br />

Vom 4. Juli 1979 (GVBl. S. 488)<br />

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) zuletzt geändert durch Artikel<br />

1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708)<br />

. . .<br />

Zweiter Teil<br />

Oberirdische Gewässer<br />

Abschnitt I<br />

Einteilung der Gewässer, Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />

§ 3 Einteilung der Gewässer, Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />

(1) Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in<br />

1. Gewässer erster Ordnung: die in der Anlage 2 zu § 3 unter Buchstabe A aufgeführten Gewässerstrecken;<br />

2. Gewässer zweiter Ordnung: die in der Anlage 2 zu § 3 unter Buchstabe B aufgeführten Gewässer;<br />

3. Sonstige Gewässer<br />

Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammelten Niederschlagswasser sowie zur Straßenentwässerung<br />

gewidmete Seitengräben (Straßenseitengräben) sind nicht Gewässer.<br />

(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung. Triebwerkskanäle<br />

und Bewässerungskanäle gelten, soweit sie als Gewässer anzusehen sind, <strong>im</strong> Zweifel als künstliche<br />

Gewässer.<br />

(3) Fließende Gewässer <strong>im</strong> Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder<br />

zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen.

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